Sitzung: 23.11.2023 Stadtrat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Beschluss:
Von 31.12., 0:00 Uhr bis 01.01., 24 Uhr wird künftig jedes Jahr mittels des Erlasses einer Allgemeinverfügung das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 in der historischen Altstadt der Stadt Obernburg und in den genannten Straßen in Eisenbach verboten.
Das Gebiet der historischen Altstadt umfasst folgende Straßenzüge: Altstadt mit Römerstraße vom Oberen Tor bis Unteres Tor einschließlich der Lindenstraße und der Seitenstraßen (Burenstraße, Obere Wallstraße, Schmiedgasse, Runde-Turm-Straße, Schillerstraße, Untere Wallstraße, Mainstraße, Am Stiftshof, Kaisergasse, Badgasse, Winkelhof, Obere Gasse, Untere Gasse, Schustergasse, Untere Wallstraße und Pfaffengasse).
Das Gebiet von Eisenbach umfasst folgende Straßen:
· Raiffeisenstraße von Einmündung Brückenstraße bis Hausnummer Raiffeisenstraße 47 (Anwesen Albin Becker)
· Wiesentalstraße ab Einmündung Brückenstraße bis Einmündung Schulstraße.
· Odenwaldstraße ab Einmündung Raiffeisenstraße (Bäckerei Krug) bis Einmündung Am Osthang (Kirche).
· Zusätzlich wird vorgeschlagen, wegen der engen Bebauung die Kanalstraße und die Froschgasse in das Abbrennverbot einzubeziehen.
· Kanalstraße bis Einmündung Odenwaldstraße
· Am Harzofen ab Einmündung Odenwaldstraße bis zum Ende der Bebauung
· Gartenstraße von der westlichen Einmündung Raiffeisenstraße bis zur Einmündung Löserbrücke.
Eine Erweiterung des Abbrennverbotes bis zur ARAL Tankstelle,
Römerstraße 98, wird abgelehnt.
Verstöße gegen diese Anordnung können entsprechend § 46 Nr. 9 der 1. SprengV (entgegen einer Anordnung nach § 24 Abs. 2 pyrotechnische Gegenstände abbrennt) i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 16 SprengG (einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 25 oder § 29 Nr. 1 Buchstabe b, Nummer 2 oder 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist) als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis fünfzigtausend Euro geahndet werden.