Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 2

Beschluss:

 

Von 31.12.2022, 0:00 Uhr bis 01.01.2023, 24 Uhr wird mittels des Erlasses einer Allgemeinverfügung das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 in der historischen Altstadt der Stadt Obernburg und in den genannten Straßen in Eisenbach verboten.

 

Das Gebiet der historischen Altstadt umfasst folgende Straßenzüge: Altstadt mit Römerstraße vom Oberen Tor bis Unteres Tor einschließlich der Lindenstraße und der Seitenstraßen (Burenstraße, Obere Wallstraße, Schmiedgasse, Runde-Turm-Straße, Schillerstraße, Untere Wallstraße, Mainstraße, Am Stiftshof, Kaisergasse, Badgasse, Winkelhof, Obere Gasse, Untere Gasse, Schustergasse, Untere Wallstraße und Pfaffengasse).

 

Das Gebiet von Eisenbach umfasst folgende Straßen:

·      Raiffeisenstraße von Einmündung Brückenstraße bis Hausnummer Raiffeisenstraße 47 (Anwesen Albin Becker)

·      Wiesentalstraße ab Einmündung Brückenstraße bis Einmündung Schulstraße.

·      Odenwaldstraße ab Einmündung Raiffeisenstraße (Bäckerei Krug) bis Einmündung Am Osthang (Kirche).

·      Zusätzlich wird vorgeschlagen, wegen der engen Bebauung die Kanalstraße und die Froschgasse in das Abbrennverbot einzubeziehen.

·      Kanalstraße bis Einmündung Odenwaldstraße

·      Am Harzofen ab Einmündung Odenwaldstraße bis zum Ende der Bebauung

·      Gartenstraße von der westlichen Einmündung Raiffeisenstraße bis zur Einmündung Löserbrücke.

 

Verstöße gegen diese Anordnung können entsprechend § 46 Nr. 9 der 1. SprengV (entgegen einer Anordnung nach § 24 Abs. 2 pyrotechnische Gegenstände abbrennt) i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 16 SprengG (einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 25 oder § 29 Nr. 1 Buchstabe b, Nummer 2 oder 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist) als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis fünfzigtausend Euro geahndet werden.