Beschluss:
Der Stadtrat erlässt folgende:
Satzung für
die Kindertageseinrichtungen der
Stadt Obernburg a. Main
Auf Grund der Art.
23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die
Stadt Obernburg a. Main folgende Satzung:
ERSTER TEIL:
Allgemeines
§ 1 Öffentliche Einrichtung
(1) Die Stadt betreibt ihre
Kindertageseinrichtungen als eine öffentliche Einrichtung im Sinne von Art. 2
Bayer. Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG)
in Verbindung mit der hierzu ergangenen Ausführungsverordnung (AVBayKiBiG). Ihr Besuch ist freiwillig.
(2) Die Kindertageseinrichtungen sind:
a)
die
Kinderkrippe im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bayerischen
Kinderbildungs-und Kinderbetreuungsgesetzes (BayKiBiG)
für Kinder überwiegend unter drei Jahren,
b)
die
Kindergärten im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des BayKiBiG
für Kinder überwiegend im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung.
(3) Die Stadt Obernburg a. Main unterhält
folgende Kindertageseinrichtungen:
a)
Kindergarten
Altstadt, Frühlingstr. 1, 63785 Obernburg a. Main
b)
Kindergarten
Sonnenhügel, Mömlingtalring 90, 63785 Obernburg a.
Main
c)
Kindergarten
Abenteuerhaus, Wiesentalstr. 52, 63785 Obernburg a. Main
§ 2 Sicherstellung des Betreuungsbedarfs;
Bedarfsplanung
(1) Die Stadt Obernburg a. Main gewährleistet
in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit, dass die nach der Bedarfsfeststellung
notwendigen Plätze in ihren Kindertageseinrichtungen zur Verfügung stehen.
(2) Der Stadtrat entscheidet, welcher
örtliche Bedarf unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Eltern und ihrer
Kinder für eine kindergerechte Bildung, Erziehung und Betreuung jeweils
tatsächlich anerkannt und gedeckt wird.
Dabei entscheidet der
Stadtrat auch, welche bestehenden Plätze für die Deckung des örtlichen Bedarfs
notwendig sind und welcher jeweilige Bedarf noch ungedeckt ist.
§ 3 Personal;
pädagogische Konzeption
(1) Die Stadt stellt im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen das für den Betrieb ihrer Kindertageseinrichtungen
notwendige Personal.
(2) Die Bildung, Erziehung und Betreuung
der Kinder wird durch geeignetes und ausreichendes pädagogisches Personal im
Sinne der §§ 15 bis 17 AVBayKiBiG gesichert.
(3) Die Kindertageseinrichtungen erstellen
unter Berücksichtigung der in Art. 13 BayKiBiG
niedergelegten Grundsätze der Bildungs- und Erziehungsarbeit und der in Art. 13
BayKiBiG niedergelegten Bildungs- und Erziehungsziele
jeweils pädagogische Konzeptionen, an denen sie ihre pädagogische Arbeit
ausrichten. Die pädagogischen Konzeptionen werden dem Stadtrat bekannt gegeben.
§ 4 Beiräte
(1) Für jede Kindertageseinrichtung ist
jeweils ein Elternbeitrat zu bilden.
(2) Befugnisse und Aufgaben des
Elternbeirates ergeben sich aus Art. 14 BayKiBiG.
ZWEITER TEIL:
Aufnahme in die Kindertageseinrichtung
§ 5 Antrag auf Aufnahme
(1) Die Aufnahme in eine
Kindertageseinrichtung erfolgt nach Maßgabe des von der Stadt gemäß § 2
anerkannten Bedarfs an Kinderbetreuungsplätzen.
(2) Die Aufnahme setzt den Abschluss eines
Betreuungsvertrages in schriftlicher Form mit den Personensorgeberechtigen
voraus, in dem u.a. der zeitliche Rahmen der gewünschten Betreuung
(Buchungszeiten, Buchungszeitkategorie) festgelegt wird. Die
Personensorgeberechtigten sind dabei verpflichtet, die erforderlichen Angaben
zur Person des aufzunehmenden Kindes und der Personenberechtigten zu machen.
Nachweise, die von der Stadt aufgrund des BayKiBiG
zur Geltendmachung der kindbezogenen Förderung
gegenüber dem Freistaat Bayern benötigt werden, sind vorzulegen.
(3) Unterjährige Änderungen der
Buchungszeiten sind möglich mit einer Gebührenerhebung gemäß § 5 Abs. 4
Gebührensatzung.
(4) Das durch den Betreuungsvertrag
begründete Betreuungsverhältnis schließt eine Vorbereitungs- und
Eingewöhnungsphase (Schnupperphase) des Kindes ein.
(5) Für jede der in § 1 Abs. 2 genannten
Betreuungsarten sind eigene Betreuungsverträge abzuschließen. Die
Betreuungsverträge sollen grundsätzlich für die Dauer eines Betreuungsjahres
bzw. für die Dauer des restlichen Betreuungsjahres abgeschlossen werden. Das
Betreuungsjahr beginnt am 01.09. eines Jahres und endet am 31.08. des
Folgejahres.
(6) Ein neuer Betreuungsvertrag ist
spätestens bei einem Wechsel des Kindes zwischen den in § 1 Abs. 2 genannten Betreuungsarten oder
dann abzuschließen, wenn die tatsächliche Inanspruchnahme der Kindertageseinrichtung
nachhaltig von der vereinbarten Buchungszeitkategorie abweicht.
(7) Die Aufnahme findet ganzjährig statt.
(8) Vormerkungen für das übernächste
Betreuungsjahr werden nicht entgegengenommen.
(9) Anmeldungen zur Neu- und
Wiederaufnahme in eine der Kindertageseinrichtungen, die zu Beginn des jeweils
folgenden Betreuungsjahres aufgenommen werden sollen, finden regelmäßig statt
(genaue Termine werden im Amts- und Mitteilungsblatt „Almosenturm“ bekannt
gegeben).
§ 6 Aufnahme
(1) Die Aufnahme von Kindern mit Hauptwohnsitz in
Obernburg am Main in eine Kindertageseinrichtung erfolgt bis zur Schaffung
eines bedarfsgerechten Angebots nach folgenden Kriterien:
a)
Kinder,
bei denen alle Personensorgeberechtigten oder der alleinerziehende Elternteil
nachweislich erwerbstätig sind,
b)
Kinder,
für deren Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit der Besuch der Kindertageseinrichtung geboten ist,
c)
Kinder,
die im nächsten Jahr schulpflichtig werden,
d)
Kinder,
die vom Schulbesuch zurückgestellt wurden,
e)
Kinder,
deren Geschwisterkinder bereits in der Einrichtung betreut werden.
(2) Freie Plätze werden an die Kinder
vergeben, für die die meisten Kriterien des Abs. 1 Buchst. a) bis e) zutreffen.
(3) Über die Aufnahme von Kindern, die
ihren Hauptwohnsitz nicht in Obernburg am Main haben, entscheidet die Leitung
der Kindertageseinrichtung im Einvernehmen mit der Stadt. Auswärtige Kinder
können aufgenommen werden, soweit und solange freie Plätze verfügbar sind. Die
Aufnahme beschränkt sich auf das jeweilige Betreuungsjahr bzw. bis zum Wechsel
von der Krippe in den Kindergarten.
(4) Kinder mit besonderem Förderbedarf
werden aufgenommen, wenn Bildung, Erziehung, Betreuung und Integration möglich,
eine Kooperation der Eltern mit der Kindertageseinrichtung vereinbart und ggfs.
eine heilpädagogische Unterstützung sichergestellt ist.
§ 7 Besondere
Betreuungswünsche; Buchungsverhalten; Kernzeiten
(1) Die Betreuungswünsche der
Personensorgeberechtigten werden soweit als möglich berücksichtigt. Es besteht
jedoch kein Anspruch auf Annahme in eine bestimmte Kindertageseinrichtung.
(2) Für Krippenkinder wird eine pädagogische und störungsfreie Kernzeit von
der jeweiligen Kindertageseinrichtung festgelegt.
(3) Für Kindergartenkinder gilt eine verbindliche Mindestbuchungszeit von 4
Stunden pro Tag und 20 Stunden pro Woche. Für diese Kinder wird eine
pädagogische und störungsfreie Kernzeit von der jeweiligen
Kindertageseinrichtung festgelegt.
§ 8 Nachweis der ärztlichen Untersuchung
(1) Die Vorlage einer ärztlichen
Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung des Kindes zum Besuch der
Kindertageseinrichtung ist nicht erforderlich.
(2) Die Personensorgeberechtigten der
betreuten Kinder sind jedoch nach § 34 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
dazu verpflichtet, das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens einer der in
§ 34 Abs. 1 bis 3 IfSG genannten Krankheiten oder den Befall mit Läusen
unverzüglich der Kindertageseinrichtung mitzuteilen. Die
Personensorgeberechtigten neu aufgenommener Kinder sind von der Leitung der
Kindertageseinrichtung über diese Pflicht zu belehren (§ 34 Abs. 5 Satz 2
IfSG).
DRITTER
TEIL:
Kündigung und
Ausschluss
§ 9
Ausscheiden, Kündigung
(1) Die Abmeldung ist während des
Kindergartenjahres nur aus wichtigem Grund möglich und bedarf einer
schriftlichen Kündigung des Betreuungsvertrages durch die
Personensorgeberechtigten. Diese Kündigung ist jeweils zum Monatsende unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zulässig. Während der letzten drei
Monate des Betreuungsjahres (01. Juni – 31. August) ist die Abmeldung nur zum
Ende des Betreuungsjahres zulässig. Beim Übertritt der Kinder vom Kindergarten
in die Schule ist keine Abmeldung erforderlich; dies erfolgt automatisch zum
31.08. des Kalenderjahres.
(2) Bei Wegzug der/des
Personensorgeberechtigten aus Obernburg am Main erlischt der Betreuungsvertrag
mit Ablauf des Monats des Umzuges. Soweit ausreichend Kindergartenplätze
vorhanden sind bzw. keine Kinder aus der Warteliste Anspruch auf den frei
gewordenen Platz erheben, kann in Absprache mit der Kindergartenleitung das
Kind bis zum Ende des Kindergartenjahres den Platz weiterbelegen.
§ 10 Ausschluss
(1) Ein Kind kann vom weiteren Besuch der
Kindertageseinrichtung zeitweise oder dauerhaft ausgeschlossen werden, wenn:
a) innerhalb der Eingewöhnungszeit durch
die Leitung der Einrichtung festgestellt wird, dass das Kind für den Besuch der
Kindertageseinrichtung nicht geeignet ist,
b) das Kind länger als 4 Wochen
unentschuldigt fehlt,
c) das Kind wiederholt unter Verstoß
gegen die festgelegten Buchungszeit nicht pünktlich in die Einrichtung gebracht
oder abgeholt wurde, insbesondere wenn wiederholt die Kernzeiten oder die
Öffnungszeiten der Einrichtung nicht eingehalten wurden,
d) erkennbar ist, dass die
Personensorgeberechtigten an einem regelmäßigen Besuch ihres Kindes nicht
interessiert sind,
e) das Kind aufgrund schwerer
Verhaltensstörungen sich oder andere gefährdet, insbesondere wenn eine
heilpädagogische Behandlung angezeigt erscheint,
f) die Personensorgeberechtigten ihren
Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung innerhalb der Mahnfrist nicht
nachgekommen sind.
(2) Der Ausschluss nach Abs. 1 ist den
Personensorgeberechtigten grundsätzlich mit einer Frist von zwei Wochen bekannt
zu geben. Vor dem Ausschluss sind die Personensorgeberechtigten des Kindes und
auf deren Antrag der Beirat (§ 4) zu hören.
VIERTER TEIL:
Sonstiges
§ 11 Gebühren
Die Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und für das
Mittagessen sowie sonstige Entgelte ergeben sich aus der Gebührensatzung (GS/KiTaS) der Stadt Obernburg am Main in der jeweils gültigen
Fassung.
§ 12 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten der
Kindertageseinrichtung bestimmt der Erste Bürgermeister in Absprache mit der
Kindergartenleitung.
(2) Die Kindertageseinrichtung bleibt
während des Betriebsjahres grundsätzlich an allen Werktagen mit Ausnahme der
Samstage geöffnet.
(3) Die genauen Schließzeiten von
höchstens 30 Tagen im Jahr werden jeweils zu Beginn des neuen Betreuungsjahres
bekannt gegeben.
§ 13
Mittagessen
Kinder,
die die Kindertageseinrichtung besuchen, können in der Kindertageseinrichtung
ein Mittagessen einnehmen. An welchen Wochentagen das Kind ein Mittagessen
einnimmt, wird gesondert schriftlich festgelegt.
Die
Kosten für die Mittagsverpflegung sind ein gesonderter Bestandteil der Gebühr für
die Kindertageseinrichtung.
§ 14
Mitarbeit der Personensorgeberechtigten;
Sprechzeiten und Elternabende
(1) Die wirkungsvolle Bildungs- und
Erziehungsarbeit in der Kindertageseinrichtung im Sinne des Artikels 14 BayKiBiG hängt entscheidend von einer verständnisvollen
Mitarbeit der Personensorgeberechtigten ab. Um diese zu fördern, veranstalten
die Kindertageseinrichtungen Elternabende und räumen die Möglichkeit ein, mit
der Kindertageseinrichtungs-/Gruppenleitung auch Einzelgespräche zu führen.
(2) Zu Elternabenden lädt jede
Kindertageseinrichtungsleitung gesondert ein. Der jeweilige Termin wird mit dem
Beirat abgestimmt und den Personensorgeberechtigten schriftlich bekannt
gegeben.
§ 15
Betreuung auf dem Wege
Die
Personensorgeberechtigten haben für die Betreuung der Kinder auf dem Weg zur
und von der Kindertageseinrichtung zu sorgen.
§ 16
Unfallversicherungsschutz
Kinder in der Kindertageseinrichtung sind bei Unfällen auf dem direkten
Weg zur oder von der Einrichtung, während des Aufenthalts in der Einrichtung
und während Veranstaltungen der Einrichtung im gesetzlichen Rahmen
unfallversichert. Die Personensorgeberechtigten haben Unfälle auf dem Weg
unverzüglich zu melden.
§ 17 Haftung
(1) Die Stadt haftet für Schäden, die im
Zusammenhang mit dem Betrieb der Kindertageseinrichtung entstehen, nur im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Unbeschadet von Absatz 1 haftet die
Stadt für Schäden, die sich aus der Benutzung der Kindertageseinrichtung
ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Stadt zur Erfüllung ihrer
Verpflichtung bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Insbesondere haftet die Stadt nicht für Schäden, die Benutzern durch Dritte
zugefügt werden. Dritte im Sinne dieser Regelung sind insbesondere andere
Kinder oder deren Eltern.
§ 18
Begriffsbestimmung
Personensorgeberechtigte im Sinne dieser Satzung, sind auch
Pflegepersonen und Heimerzieherinnen, die zur Vertretung der elterlichen Sorge
berechtigt sind.
FÜNFTER
TEIL:
Schlussbestimmungen
§ 19
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.09.2018 In
Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die
Kindertageseinrichtungssatzung vom 01.09.2011 außer Kraft.
Obernburg am Main, den
Fieger
1. Bürgermeister