Beschluss:
§ 3 Abs. 4 der „Richtlinien über das Amtsblatt der Stadt Obernburg a.Main“ wird am Ende um folgenden Satz ergänzt:
„Nicht zulässig sind Informationsanzeigen von Parteien und Wählergruppen außerhalb von Wahlzeiten, auch nicht als Beilagen.“