Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Gegen die Anzeige einer Brunnenbohrung für das Tränken von Vieh auf dem Grundstück Fl.Nr. 3212/2, Gemarkung Eisenbach, in der Schutzzone III des Trinkwasserschutzgebietes für die Wasserversorgung der Stadt Obernburg, werden keine Einwendungen erhoben, soweit die Entnahme aus dem geplanten Brunnen die Wasserversorgung der Stadt Obernburg nicht beeinträchtigt.

Die Auswirkungen durch die Entnahme auf den Grundwasserspiegel und auf das Einzugsgebiet der städtischen Brunnen, sind vor Beginn der Bohrung durch die Antragstellerin zu prüfen und das Ergebnis der Stadt Obernburg mitzuteilen.

 

Die Antragstellerin muss eine ausreichende Wasserversorgung und ggf. Abwasserentsorgung sicherstellen. Sie ist nicht an das öffentliche Leitungsnetz angeschlossen, daher entfällt die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang.

 

Wenn die Antragstellerin die geforderten Nachweise nicht erbringen kann oder diese zu Lasten der Stadt Obernburg ein negatives Zeugnis haben, ist aus Sicht der Stadt Obernburg die Genehmigung zu verwehren.