Sitzung: 16.03.2017 Bau-, Umwelt- und Sanierungsausschuss
Beschluss: beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0
Beschluss:
Es werden keine Bedenken zur denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis für diverse bauliche Maßnahmen Fassade, Dach, Fenstern und Erstellung eines Kamins der Immobilie Obere Gasse 12 (Einzeldenkmal), Fl. Nr. 355 nach Art. 6 Abs. 1 DSchG geäußert, sofern die folgenden Auflagen erfüllt werden:
- Das Glasvordach ist oberhalb des
Lichtraumprofils (2,5 m) anzubringen.
- Die Fensterbretter sind in ihrer
Farblichkeit (Metallfarbe) mit dem Bestand abzustimmen.
- Der Rollladenkasten muss sich innerhalb
der Putzflucht befinden.
- Bei den Pflasterarbeiten ist das
ortsübliche Porphyr Kleinpflaster zu verwenden.
- Der Edelstahlkamin darf nicht von der
Straße aus sichtbar sein, dies gilt auch für das Herausragen über die
Gebäudekante am Dach. Die feuerpolizeilichen Vorgaben sind unabhängig der
denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis zu beachten.
- Für die Eindeckung des Daches sind
ziegelrote Tonfalzziegel zu verwenden (Einzeldenkmal).