Beschluss:
- Die Verordnung der Stadt Obernburg a.Main über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter vom 01.06.2006 in der Fassung vom 18.11.2010 wird aufgehoben.
- Der Stadtrat erlässt aufgrund von Art. 23 der Bayerischen Gemeindeordnung folgende Verordnung nebst Anlagen:
Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen
und die Sicherung der Gehbahnen im Winter
(Reinigungs- und
Sicherungsverordnung)
Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 683), erlässt die Stadt Obernburg a.Main folgende Verordnung:
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Inhalt der Verordnung
Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflichten auf den öffentlichen Straßen in der Stadt Obernburg a.Main.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Öffentliche Straßen, Gehbahnen,
geschlossene Ortslage
(1) Öffentliche Straßen im Sinne
dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege
und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des
Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4
Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung.
Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und
Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege und
die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen. Die
Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung.
(2) Gehbahnen sind
a)
die für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der
öffentlichen Straßen (insbesondere Gehwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege)
und die selbstständigen Gehwege sowie die selbstständigen gemeinsamen Geh- und
Radwege
oder
b) in Ermangelung
einer solchen Befestigung oder Abgrenzung, die dem Fußgängerverkehr dienenden
Teile am Rande der öffentlichen Straßen
in einer Breite von 1,0 Meter[1],
gemessen vom begehbaren Straßenrand aus.
(3) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Stadtgebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayStrWG).
Reinhaltung der öffentlichen Straßen
§ 3
Verbote
(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.
(2) Insbesondere ist es
verboten,
a) auf öffentlichen
Straßen Putz- oder Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende
Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen
oder sonstige Geräte zu säubern, Tierfutter auszubringen;
b)
Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen;
c) Steine, Bauschutt, Holz, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und Schnee
1. auf öffentlichen
Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern,
2. neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die Straßen verunreinigt werden können,
3. in Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder
offene Abzugsgräben der
öffentlichen Straßen zu schütten oder einzubringen.
(3) Das Abfallrecht bleibt unberührt.
Reinigung
der öffentlichen Straßen
§ 4
Reinigungspflicht
(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführten öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in § 6 bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischenliegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf.
(2) Grenzt ein Grundstück an mehrere im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführte öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere derartige Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine derartige Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen.
(3) Die Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu der sie aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich verschmutzt werden kann.
(4) Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- oder Hinterlieger, deren Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen Grundstücken keine Gebäude stehen.
(5) Zur Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, die Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber eines Wohnungsrechtes nach § 1093 BGB.
§ 5
Reinigungsarbeiten
Zur
Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im
Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführten öffentlichen Straßen, und
zwar innerhalb der in § 6 genannten Reinigungsflächen, zu reinigen.
Sie
haben dabei die Gehwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Radwege und die
innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Teile der Fahrbahn (einschließlich
der Parkstreifen)
a) nach Bedarf, regelmäßig aber
mindestens einmal im Monat, an jedem ersten Samstag zu kehren und den Kehricht,
Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen (soweit diese in üblichen
Hausmülltonnen für Biomüll, Papier der Restmüll oder in Wertstoffcontainern
entsorgt werden können); entsprechendes gilt für die Entfernung von Unrat auf
Grünstreifen.
Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubfall, soweit durch das
Laub – insbesondere bei feuchter Witterung – die Situation als
verkehrsgefährdend einzustufen ist, ebenfalls bei Bedarf, regelmäßig aber
einmal in der Woche, jeweils Samstag, durchzuführen.
Fällt auf den Reinigungstag ein Feiertag, so sind die genannten Arbeiten
am vorausgehenden Werktag durchzuführen.
b) von Gras und Unkraut zu
befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst.
c) insbesondere nach einem
Unwetter sowie bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinläufe[2]
freizumachen, soweit diese innerhalb der Reinigungsfläche (§ 6) liegen.
§ 6
Reinigungsfläche
(1) Die
Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straßen, der zwischen der
gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück,
und
a) bei Straßen der Gruppe A des
Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage)
der Fläche außerhalb der Fahrbahn,
b)
bei Straßen der Gruppe B des
Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage)
bis zur Fahrbahnmitte bzw. Straßenmitte
liegt,
wobei Anfang und Ende der Reinigungsflächen vor einem Grundstück jeweils durch
die von den Grundstücksgrenzen aus senkrecht zur Straße gezogenen Linien
bestimmt werden.
(2)
Bei einem Eckgrundstück gilt Absatz 1 entsprechend für jede öffentliche
Straße, an die das Grundstück angrenzt, einschließlich der gegebenenfalls in
einer Straßenkreuzung liegenden Flächen.
§ 7
Gemeinsame Reinigungspflicht der Vorder- und Hinterlieger
(1)
Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die
Reinigungspflicht für ihre Reinigungsflächen. Sie bleiben auch dann gemeinsam
verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen
oder Unternehmer bedienen; das Gleiche gilt auch für den Fall, dass zwischen
Vorder- und Hinterliegern Vereinbarungen nach § 8 (Aufteilung der
Reinigungsarbeiten) abgeschlossen sind.
(2) Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet,
über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße
nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt.
§ 8
Aufteilung der Reinigungsarbeiten bei Vorder- und Hinterliegern
(1)
Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie
treffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln.
(2) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande,
so kann jeder Vorder- oder Hinterlieger eine Entscheidung der Stadt über die
Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie ihre Arbeiten zu erbringen haben,
beantragen. Unterscheiden sich die Grundstücke der einander zugeordneten
Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der Flächen wesentlich, kann die
Entscheidung beantragt werden, dass die Arbeiten nicht in gleichen
Zeitabständen zu erbringen sind, sondern dass die Zeitabschnitte in demselben
Verhältnis zueinanderstehen, wie die Grundstücksflächen.
Sicherung
der Gehbahnen im Winter
§ 9
Sicherungspflicht
(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben,
Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in
§ 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen der an ihr Grundstück
angrenzenden oder ihr Grundstück mittelbar erschließenden öffentlichen Straßen
(Sicherungsfläche) auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.
(2) § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten
sinngemäß. Die Sicherungspflicht besteht für alle Straßen, auch wenn diese
nicht im Straßenreinigungsverzeichnis aufgeführt sind.
§ 10
Sicherungsarbeiten
(1) Die Vorder- und Hinterlieger haben die
Sicherungsfläche an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen
Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte
mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch
mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei
besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das
Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft
zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit,
Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
(2) Der geräumte Schnee oder die Eisreste
(Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet
oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, haben die Vorder- und Hinterlieger
das Räumgut spätestens am folgenden Tage von der öffentlichen Straße zu
entfernen. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege
sind bei der Räumung freizuhalten.
§ 11
Sicherungsfläche
(1) Sicherungsfläche ist die vor dem
Vorderliegergrundstück innerhalb der in § 6 genannten Reinigungsfläche
liegende Gehbahn nach § 2 Abs. 2.
(2) § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Schlussbestimmungen
§ 12
Befreiung und abweichende Regelungen
(1)
Befreiungen vom Verbot der Straßenverunreinigung nach § 3 gewährt die Stadt,
wenn der Antragsteller die unverzügliche Reinigung besorgt.
(2)
In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen
unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung
der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen Vorder- und
Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, spricht die Stadt auf Antrag durch
Bescheid eine Befreiung aus oder trifft unbeschadet des § 8 Abs. 2
sonst eine angemessene Regelung. Eine solche Regelung hat die Stadt auch zu
treffen in Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder- und Hinterlieger
keine Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen,
Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG i.V.m. §
17 OWiG kann mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen § 3
eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt,
2. die ihm nach den
§§ 4 und 5 obliegende Reinigungspflicht nicht erfüllt,
3. entgegen den
§§ 9 und 10 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert.
§ 14
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt eine
Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.
(2) Gleichzeitig tritt die
Verordnung über die Reinhaltung, Reinigung und Sicherung der öffentlichen
Straßen vom 01.06.2006 in ihrer geänderten Fassung vom 18.11.2010 außer Kraft.
Stadt Obernburg a.Main,
Fieger
1. Bürgermeister
Anlage zur Straßenreinigungsverordnung
(zu § 4 Abs. 1, § 5 und § 6)
Straßenreinigungsverzeichnis
Gruppe A
(Reinigungsfläche:
Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Radwege sowie Grünstreifen und von der
Fahrbahn getrennte Parkstreifen)
Eisenbacher Straße
Ferienstraße
Kreßstraße
Lindenstraße
Miltenberger Straße
Mömlingtalring
Römerstraße
Oberer Neuer Weg
Gruppe B
(Reinigungsfläche: bis zur Fahrbahnmitte bzw. Straßenmitte)
alle übrigen, bei Gruppe A nicht
aufgeführten Straßen
[1] (§2 Abs. 2 Buchstabe a)
Je nach den
örtlichen Gegebenheiten und Bedürfnissen kann eine Breite von maximal 1,5 Meter
gewählt werden
[2] (§5 Buchstabe c)
Die Gitter und
Eimer sind dabei nicht herauszunehmen. Es ist lediglich oberflächlich der
Einlauf von Laub, angeschwemmten Zweigen u.ä. sowie Schnee und Eis zu befreien.
