Sitzung: 25.01.2024 Stadtrat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorschlag zum Beschluss:
Der
Stadtrat beschließt nachfolgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Benutzung der Kindertageseinrichtungen.
Abweichend von den Regelungen der Satzung wird den Erziehungsberechtigten einmalig die Möglichkeit zur kostenfreien Umbuchung (Änderung der gebuchten Betreuungszeit) bis zum
21. Februar 2024 eingeräumt.
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Obernburg (Kindertageseinrichtungengebührensatzung)
§ 1
Gebührenpflicht
Die
Stadt erhebt für die Benutzung ihrer Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippen,
Kindergärten) sowie für die Teilnahme am Frühstück Gebühren und sonstige
Entgelte nach dieser Satzung. Die Benutzungsgebühren werden durch Bescheid
festgesetzt.
§ 2
Gebührenschuldner
(1)
Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten bzw. die weiteren
Unterhaltsverpflichteten im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, wenn durch sie
selbst oder in ihrem Auftrag das Kind in der Kindertageseinrichtung aufgenommen
wird. Gebührenschuldner sind auch diejenigen, denen die Personensorge aufgrund
gesetzlicher Bestimmungen für das Kind übertragen wurde.
(2)
Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3
Gebührentatbestand
Benutzungsgebühren
werden erhoben für den regelmäßigen Besuch der Kindertageseinrichtung. Die
Gebührenpflicht besteht auch im Fall etwaiger Schließzeiten, vorübergehender
Erkrankung, Urlaub oder sonstiger vorübergehender Abwesenheit fort.
§ 4
Entstehen und
Fälligkeit der Gebühr
(1)
Die Gebühren i. S. von § 6 Abs. 1 entstehen erstmals mit der Aufnahme des
Kindes in die Kindertageseinrichtung im Übrigen entstehen diese Gebühren
jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats.
(2)
Bei Aufnahme während des Betriebsjahres entsteht die Gebührenpflicht zum Ersten
des jeweiligen Aufnahmemonats. Die Gebühr für den Aufnahmemonat ist in voller
Höhe bis spätestens zum Ersten des Folgemonats (zuzüglich der Gebühr für den
Folgemonat) zu bezahlen.
(3)
Die Gebühren werden jeweils am ersten eines Monats für den gesamten Monat zur
Zahlung fällig. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt eine
Einziehungsermächtigung für ihr Konto zu erteilen. Barzahlung ist nicht
möglich.
(4)
Wird die Gebühr nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so sind
Säumniszuschläge gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 b Kommunalabgabegesetz zu
entrichten.
(5)
Umbuchungen der Betreuungszeiten sind einmal pro Jahr bis 01.08. für das neue
Kindergartenjahr kostenlos möglich.
§ 5
Gebührenmaßstab
(1)
Die Höhe der Gebühren i. S. von § 6 Abs. 1 richtet sich nach einem
kalkulatorischen Grundbetrag sowie einem nutzungsabhängigen Betrag als Anteil
an den Personalkosten sowie nach der Dauer des Besuchs der
Kindertageseinrichtung (Buchungszeiten). Es gilt eine Mindestbuchungszeit von
vier Stunden pro Tag bzw. 20 Stunden pro Woche gemäß Regelungen nach Art. 21
Abs. 4 BayKiBiG.
(2)
Die Buchungszeit gibt den von den Eltern mit der Stadt vereinbarten Zeitraum
an, während dem das Kind regelmäßig in der Kindertageseinrichtung betreut wird.
Krankheits- und urlaubsbedingte Fehlzeiten sowie Schließzeiten von bis zu 30
Tagen im Jahr bleiben unberücksichtigt.
(3)
Es besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung, wenn die Buchungszeiten nicht
voll ausgenutzt werden. Ebenso ist es nicht möglich, nicht genutzte
Buchungszeiten mit Überziehung von Buchungszeiten zu verrechnen.
(4)
Änderungen der Buchungszeiten können nur bis zum 15. eines Monats für den
Folgemonat schriftlich beantragt werden.
(5)
Das Frühstück ist fester Bestandteil der pädagogischen Konzepte. Die Gebühr für
das Frühstück ist somit obligatorisch.
§ 6
Gebührensatz
(1) Die monatlichen
Benutzungsgebühren werden den Buchungszeiten entsprechend erhoben:
a) In der Kinderkrippe:
Stundenzahl |
1. Kind |
2. Kind |
3. Kind |
3 – 4 Stunden |
182,00 € |
154,70 € |
127,40 € |
> 4 – 5 Stunden |
207,00 € |
175,95 € |
144,90 € |
> 5 – 6 Stunden |
234,00 € |
198,90 € |
163,80 € |
> 6 – 7 Stunden |
262,00 € |
222,70 € |
183,40 € |
> 7 – 8 Stunden |
291,00 € |
247,35 € |
203,70 € |
> 8 – 9 Stunden |
321,00 € |
272,85 € |
224,70 € |
> 9 – 10 Stunden |
353,00 € |
300,05 € |
247,10 € |
b) Im Kindergarten:
Stundenzahl |
1. Kind |
2. Kind |
3. Kind |
3 – 4 Stunden |
112,00 € |
95,20 € |
78,40 € |
> 4 – 5 Stunden |
123,00 € |
104,55 € |
86,10 € |
> 5 – 6 Stunden |
134,00 € |
113,90 € |
93,80 € |
> 6 – 7 Stunden |
146,00 € |
124,10 € |
102,20 € |
> 7 – 8 Stunden |
157,00 € |
133,45 € |
109,90 € |
> 8 – 9 Stunden |
174,00 € |
147,90 € |
121,80 € |
> 9 – 10 Stunden |
190,00 € |
161,50 € |
133,00 € |
(2)
Für das zweite Kind, das gleichzeitig eine städtische Kindertageseinrichtung
besucht, wird ein Abschlag in Höhe von 15 % des Gebührensatzes des ersten
Kindes gewährt. Für das dritte und jedes weitere Kind wird ein Abschlag in Höhe
von 30 % des Gebührensatzes des ersten Kindes gewährt.
(3)
Die Gebührenermäßigung gilt nur, wenn sich die Kinder gleichzeitig in einer der
städtischen Kindertageseinrichtungen befinden.
(4)
Bei jeder beantragten Änderung der Buchungszeit wird mit dem Folgemonat ein
Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 10, 00 € – erhoben. Lediglich in
Ausnahmefällen bei Änderungen der Lebensumstände (insbesondere bei
Arbeitslosigkeit, Aufnahme einer Arbeitstätigkeit, unvorhergesehene Änderung
der Arbeitszeit) kann auf die Gebühr verzichtet werden. Die Eltern sind
verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis vorzulegen.
(5)
Für die pädagogische Arbeit in den Kitas (z.B. Kauf Verbrauchsmaterialien,
Fotos usw.) und das Anbieten von Getränken in den Gruppen, wird zusätzlich zu
den Benutzungs- und Frühstücksgebühren ein monatliches Getränke- und
Portfoliogeld je Kind von 5,00 € erhoben.
(6)
Für die Teilnahme am Frühstücksangebot, wird eine Essensgebühr in folgenden
Einrichtungen erhoben:
Kita Sonnenhügel (außer Waldwichtel): 12,00 € pro Monat für jedes Krippenkind
Kita Abenteuerhaus: 12,00 € pro Monat
für jedes Krippenkind
Kita Altstadt: 12,00 € pro Monat für jedes
Krippen- und Kindergartenkind
§ 7
Gebührenermäßigung und
Gebührenbefreiung
(1)
Die Gebühr für die Kindertageseinrichtung kann auf Antrag ganz oder teilweise
vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastungen
durch die Gebühr den Eltern oder dem Kind nicht zuzumuten sind (§ 90 Abs. 3 SGB
VIII). Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85,
87 und 88 des SGB XII entsprechend (§ 90 Abs. 4 SGB VIII).
(2)
Die Antragstellung und -prüfung erfolgt beim Träger der öffentlichen
Jugendhilfe/Landratsamt Miltenberg.
(3)
Die Kindertageseinrichtung ist verpflichtet, die Personensorgeberechtigten beim
Eintritt des Kindes in die Kindertageseinrichtung auf diese Möglichkeit
aufmerksam zu machen.
(4)
Bis zur Entscheidung über den Antrag ist die Gebühr nach § 6 von den
Gebührenschuldnern zu entrichten.
§ 8
Gebührenentlastung
(1) Für
die Zeit vom 1. September des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte
Lebensjahr vollendet bis zum Schuleintritt wird die monatliche Benutzungsgebühr
nach § 6 Abs. 1 b) um den in Art. 23 Abs. 3 Satz 1 BayKiBiG genannten Betrag
reduziert. Ein sich eventuell errechnendes Plus wird nicht an den
Gebührenschuldner ausgezahlt.
(2)
Der Zuschuss zur Gebühr entfällt, wenn der Schulbesuch trotz Schulpflicht
verweigert wird.
§ 9
Inkrafttreten
Die
Satzung tritt am 01.03.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung
zur Kindertageseinrichtungssatzung vom 02.11.2022 außer Kraft.
Stadt Obernburg am Main
XX.XX.2024
FIEGER
1.
Bürgermeister