Beschluss:

 

Als Zielwert werden maximal 5 Prozent der Beschäftigten in Altersteilzeit zugelassen mit Aufrundung auf die nächste ganze Zahl. Der Prozentsatz ist jeweils selbstständig auf die drei Bereiche „Rathaus“, „drei Kindertageseinrichtungen“ und „Bauhof/Gärtner/Wasser (handwerklich)“ anzuwenden.

Ergebnis: 6 Ja, 2 Nein à beschlossen

 

Der Punkt „die Betriebsfähigkeit ist in den betroffenen Arbeitsbereichen zu gewährleisten“ wird gestrichen.

Ergebnis: 7 Ja, 1 Nein
à beschlossen

 

Ein Beginn der Altersteilzeit kann frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgen.

Beschäftigte müssen innerhalb der letzten 10 Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 2160 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem SGB III bei der Stadt Obernburg gestanden haben.

Die Altersteilzeit selbst muss eine versicherungspflichtige Tätigkeit nach dem SGB III sein, § 2 Abs. 1 Ziff. 2 AltTZG.   

Die Altersteilzeit muss mindestens so lange vereinbart sein, bis eine Altersrente mit oder ohne Abschlag bezogen werden kann, § 2 Abs. 1 Ziff. 2 AltTZG.

Altersteilzeit kann nur im Blockmodell und nur für eine Höchstdauer von bis zu drei Jahren vereinbart werden.

Die wöchentliche Arbeitszeit in der Altersteilzeit muss auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert werden, § 2 Abs. 1 Ziff. 2 AltTZG.

Ergebnis: einstimmig beschlossen

 

Über konkrete Anträge wird zur gegebenen Zeit gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 c GeschO im Einzelfall entschieden.

Ergebnis: einstimmig beschlossen

 

Nach Ausfertigung der Niederschrift und Ausstellung der Beschlussbuchauszüge sind die Beschäftigten der Stadt Obernburg über diese Voraussetzungen der Altersteilzeit zu informieren.