Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

Der Stadtrat beschließt nachfolgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen.

Abweichend von den Regelungen der Satzung wird den Erziehungsberechtigten einmalig die Möglichkeit zur Umbuchung (Änderung der gebuchten Betreuungszeit) bis zum 30. November 2022 eingeräumt.

 

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Obernburg (Kindertageseinrichtungengebührensatzung)

§ 1

Gebührenpflicht

Die Stadt erhebt für die Benutzung ihrer Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippen, Kindergärten) sowie für die Teilnahme am Frühstück Gebühren und sonstige Entgelte nach dieser Satzung. Die Benutzungsgebühren werden durch Bescheid festgesetzt.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten bzw. die weiteren Unterhaltsverpflichteten im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, wenn durch sie selbst oder in ihrem Auftrag das Kind in der Kindertageseinrichtung aufgenommen wird. Gebührenschuldner sind auch diejenigen, denen die Personensorge aufgrund gesetzlicher Bestimmungen für das Kind übertragen wurde.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3

Gebührentatbestand

Benutzungsgebühren werden erhoben für den regelmäßigen Besuch der Kindertageseinrichtung. Die Gebührenpflicht besteht auch im Fall etwaiger Schließzeiten, vorübergehender Erkrankung, Urlaub oder sonstiger vorübergehender Abwesenheit fort.

§ 4

Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühren i. S. von § 6 Abs. 1 entstehen erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung im Übrigen entstehen diese Gebühren jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats.

(2) Bei Aufnahme während des Betriebsjahres entsteht die Gebührenpflicht zum Ersten des jeweiligen Aufnahmemonats. Die Gebühr für den Aufnahmemonat ist in voller Höhe bis spätestens zum Ersten des Folgemonats (zuzüglich der Gebühr für den Folgemonat) zu bezahlen.

(3) Die Gebühren werden jeweils am ersten eines Monats für den gesamten Monat zur Zahlung fällig. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt eine Einziehungsermächtigung für ihr Konto zu erteilen. Barzahlung ist nicht möglich.

(4) Wird die Gebühr nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so sind Säumniszuschläge gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 b Kommunalabgabegesetz zu entrichten.

(5) Umbuchungen der Betreuungszeiten sind einmal pro Jahr bis 01.08. für das neue Kindergartenjahr kostenlos möglich.

§ 5

Gebührenmaßstab

(1) Die Höhe der Gebühren i. S. von § 6 Abs. 1 richtet sich nach einem kalkulatorischen Grundbetrag sowie einem nutzungsabhängigen Betrag als Anteil an den Personalkosten sowie nach der Dauer des Besuchs der Kindertageseinrichtung (Buchungszeiten). Es gilt eine Mindestbuchungszeit von vier Stunden pro Tag bzw. 20 Stunden pro Woche gemäß Regelungen nach Art. 21 Abs. 4 BayKiBiG.

(2) Die Buchungszeit gibt den von den Eltern mit der Stadt vereinbarten Zeitraum an, während dem das Kind regelmäßig in der Kindertageseinrichtung betreut wird. Krankheits- und urlaubsbedingte Fehlzeiten sowie Schließzeiten von bis zu 30 Tagen im Jahr bleiben unberücksichtigt.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung, wenn die Buchungszeiten nicht voll ausgenutzt werden. Ebenso ist es nicht möglich, nicht genutzte Buchungszeiten mit Überziehung von Buchungszeiten zu verrechnen.

(4) Änderungen der Buchungszeiten können nur bis zum 15. eines Monats für den Folgemonat schriftlich beantragt werden.

 (5) Das Frühstück ist fester Bestandteil der pädagogischen Konzepte. Die Gebühr für das Frühstück ist somit obligatorisch.

§ 6

Gebührensatz

(1) Die monatlichen Benutzungsgebühren werden den Buchungszeiten entsprechend erhoben:

 

a)

in der Kinderkrippe:

Stundenanzahl

1. Kind

2.Kind

3.Kind

Von 3 bis 4 Stunden

162,00 €

137,70 €

113,40 €

> 4 bis 5 Stunden

184,50 €

156, 83 €

129, 15 €

> 5 – 6 Stunden

208,50 €

177,23 €

145,95 €

>  6 – 7 Stunden

233,50

198,48 €

163,45 €

> 7 – 8 Stunden

259,50

220,58 €

181,65 €

> 8 -9 Stunden

286,50 €

243,53 €

200,55 €

> 9 – 10 Stunden

315,00 €

267,75 €

220,50 €

 

 

b)

im Kindergarten

Stundenanzahl

1. Kind

2.Kind

3.Kind

Von 3 bis 4 Stunden

100,00 €

85,00 €

70,00 €

> 4 bis 5 Stunden

110,00 €

93,50 €

77,00 €

> 5 – 6 Stunden

120,00 €

102,00 €

84,00 €

>  6 – 7 Stunden

130,00 €

110,50 €

91,00 €

> 7 – 8 Stunden

140,00 €

119,00 €

98,00 €

> 8 -9 Stunden

155,00 €

131,75 €

108,50 €

> 9 – 10 Stunden

170,00 €

144,50 €

119,00 €

 

(2) Für das zweite Kind, das gleichzeitig eine städtische Kindertageseinrichtung besucht, wird ein Abschlag in Höhe von 15 % des Gebührensatzes des ersten Kindes gewährt. Für das dritte und jedes weitere Kind wird ein Abschlag in Höhe von 30 % des Gebührensatzes des ersten Kindes gewährt.

(3) Die Gebührenermäßigung gilt nur, wenn sich die Kinder gleichzeitig in einer der städtischen Kindertageseinrichtungen befinden.

(4) Bei jeder beantragten Änderung der Buchungszeit wird mit dem Folgemonat ein Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 10, 00 € – erhoben. Lediglich in Ausnahmefällen bei Änderungen der Lebensumstände (insbesondere bei Arbeitslosigkeit, Aufnahme einer Arbeitstätigkeit, unvorhergesehene Änderung der Arbeitszeit) kann auf die Gebühr verzichtet werden. Die Eltern sind verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis vorzulegen.

(5) Für die pädagogische Arbeit in den Kitas (z.B. Kauf Verbrauchsmaterialien, Fotos usw.) und das Anbieten von Getränken in den Gruppen, wird zusätzlich zu den Benutzungs- und Frühstücksgebühren ein monatliches Getränke- und Portfoliogeld je Kind von 5,00 € erhoben.

(6) Für die Teilnahme am Frühstücksangebot, wird eine Essensgebühr in folgenden Einrichtungen erhoben:

 

Kita Sonnenhügel

12,00 € pro Monat für jedes Krippenkind

Kita Abenteuerhaus

12,00 € pro Monat für jedes Krippenkind

Kita Altstadt (außer Waldwichtel)

12,00 € pro Monat für jedes Krippen- und Kindergartenkind

 

§ 7

Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung

(1) Die Gebühr für die Kindertageseinrichtung kann auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastungen durch die Gebühr den Eltern oder dem Kind nicht zuzumuten sind (§ 90 Abs. 3 SGB VIII). Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87 und 88 des SGB XII entsprechend (§ 90 Abs. 4 SGB VIII).

(2) Die Antragstellung und -prüfung erfolgt beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe/ Landratsamt Miltenberg.

(3) Die Kindertageseinrichtung ist verpflichtet, die Personensorgeberechtigten beim Eintritt des Kindes in die Kindertageseinrichtung auf diese Möglichkeit aufmerksam zu machen.

(4) Bis zur Entscheidung über den Antrag ist die Gebühr nach § 6 von den Gebührenschuldnern zu entrichten.

§ 8

Gebührenentlastung

(1) Für die Zeit vom 1. September des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet bis zum Schuleintritt wird die monatliche Benutzungsgebühr nach § 6 Abs. 1 b) um den in Art. 23 Abs. 3 Satz 1 BayKiBiG genannten Betrag reduziert. Ein sich eventuell errechnendes Plus wird nicht an den Gebührenschuldner ausgezahlt.

(2) Der Zuschuss zur Gebühr entfällt, wenn der Schulbesuch trotz Schulpflicht verweigert wird.

§ 9

Inkrafttreten 

Die Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die Gebührensatzung zur Kindertageseinrichtungssatzung vom 07.06.2018 und die Änderungssatzungen vom 26.07.2019 und 16.12.2021 außer Kraft.

 

Stadt Obernburg am Main XX.XX.2022

 

FIEGER 

Erster Bürgermeister