Beschluss: abgelehnt

Beschluss:

Dem Antrag auf Errichtung eines Doppelstabmattenzaunes, FlNr. 1814/1 und 1814/3 teilweise Gemarkung Obernburg, gemäß den eingereichten Planunterlagen wird zugestimmt und das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird erteilt.

 

Dem Antrag auf Abweichung von der Festsetzung in der Gestaltungssatzung hinsichtlich der Höhe der Einfriedung wird zugestimmt und das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird erteilt.