Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 1

Beschluss:

Dem Tekturantrag zum Neubau eines Mehrfamilienhauses, Fl. Nr. 2637/21 Gemarkung Obernburg, gemäß den eingereichten Planunterlagen wird nicht zugestimmt und das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird nicht erteilt.

 

Den Befreiungen von den Festsetzungen im Bebauungsplan zu Überschreitung der talseitigen Traufhöhe und Geschossflächenzahl, der Ausführung der Balkone und der Höhe der talseitigen Stützmauer nach § 31 Abs. 2 BauGB wird nicht zugestimmt.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, dem Bauherren für einen neuen Tekturantrag folgende Lösung zu skizzieren:

 

-       Verzicht auf ein zusätzliches Untergeschoss

-       Keine weitere Überschreitung der talseitigen Traufhöhe

-       Keine weitere Überschreitung der Geschossflächenzahl

-       Kein auskragender Balkon im Dachgeschoss

-       Keine seitliche Erweiterung der Balkone

-       Einverständnis zur Errichtung der talseitigen Stützmauer unter Auflage der Kaschierung