Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 1

Beschluss:

Dem Tekturantrag zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses, FlNr. 2637/22 Gemarkung Obernburg, gemäß der eingereichten Planunterlagen wird nicht zugestimmt und das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird nicht erteilt.

 

Den Befreiungen von den Festsetzungen im Bebauungsplan zu Überschreitung der talseitigen Traufhöhe und Geschossflächenzahl, der Art und Größe der straßenseitigen Dachgaube, der Höhe der talseitigen Stützmauern und des Dachgeschossbalkons nach § 31 Abs. 2 BauGB wird nicht zugestimmt.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, dem Bauherren für einen neuen Tekturantrag folgende Lösung zu skizzieren:

 

-       Verzicht auf eine zusätzliche 7. Wohneinheit

-       Keine weitere Überschreitung der talseitigen Traufhöhe

-       Keine weitere Überschreitung der Geschossflächenzahl

-       Kein auskragender Balkon im Dachgeschoss

-       Einverständnis zur Errichtung der straßenseitigen Gaube

-       Einverständnis zur Errichtung der talseitigen Stützmauer unter Auflage der Kaschierung