Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Der Stadtrat erlässt:

 

 

Satzung

 über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen

 an öffentlichem Verkehrsraum der Stadt Obernburg a.Main

(Sondernutzungsgebührensatzung – SoNGebS)

 

Aufgrund der Art. 18 Abs. 2 a und 22 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) sowie des § 8 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) erlässt die Stadt Obernburg a.Main                          (im folgenden „Stadt“) folgende

Satzung:

 

§ 1

Gebührenerhebung

 

1.       Die Stadt erhebt für die Ausübung von öffentlich-rechtlichen und bürgerlich-rechtlichen Sondernutzungen auf den in ihrer Baulast stehenden Straßen, Wegen und Plätzen sowie Ortsdurchfahrten von Kreis- und Bundesstraßen Sondernutzungsgebühren.

2.       Eine Sondernutzung im Sinne dieser Satzung liegt vor, wenn Straßen, Wege oder Plätze über den Gemeingebrauch hinaus genutzt werden und durch die Benutzung der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann (§ 2 Sondernutzungssatzung).

 

§ 2

Gebührengegenstand

 

1.       Sondernutzungsgebühren werden erhoben für die Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs durch erlaubte und nicht erlaubte Sondernutzungen.

2.       Die Vorschriften der Sondernutzungsgebührensatzung gelten auch für Gestattungsverträge nach § 6 der Satzung über die Erlaubnisse für Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum der Stadt Obernburg a.Main (Sondernutzungssatzung). Die Höhe der Gebühren für Gestattungen richtet sich nach denjenigen über Sondernutzungen, sofern vertraglich nichts Anderes geregelt ist.

 

 

 

 

§ 3

Gebührenmaßstab und -höhe

 

1.       Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist.

2.       Bei Sondernutzungen, für die das Gebührenverzeichnis Rahmensätze vorsieht, bemessen sich die Gebühren im Einzelfall nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch, sowie nach den wirtschaftlichen Interessen des Gebührenschuldners.

3.       Bruchteile der im Gebührenverzeichnis angegebenen Maß- und Zeiteinheiten werden auf eine volle Einheit aufgerundet.

4.       Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden für die angefangenen Kalenderjahre anteilige Gebühren erhoben; dabei wird jeder angefangene Monat mit 1/12 des Jahresbetrages berechnet.

5.       Der sich errechnende Gebührengesamtbetrag ist jeweils auf volle €-Beträge aufzurunden. Die Mindestgebühr je Festsetzung beträgt € 10,--.

 

§ 4

Kapitalisierung

 

1.       Bei auf Dauer angelegten Sondernutzungen, die gebäudebezogen sind oder von Einrichtungen der öffentlichen Hand betrieben werden, kann die laufend wiederkehrende Sondernutzungsgebühr auf Antrag des Gebührenschuldners durch Zahlung eines einmaligen Betrags abgelöst werden (Kapitalisierung).

2.       Die Ablösung beträgt das 20-fache der Jahresgebühr.

 

§ 5

Gebührenfreiheit

 

1.       Sondernutzungsgebühren entfallen, wenn aufgrund gesetzlicher Vorschriften unentgeltliche Sondernutzung erlaubt ist.

2.       Sondernutzungen, die nach ausdrücklicher vertraglicher Festlegung unentgeltlich ausgeübt werden können oder für die eine einmalige Ablösung gezahlt wurde (Kapitalisierung), bleiben gebührenfrei, solange sie unverändert ausgeübt werden. Den Nachweis hierfür hat der Berechtigte zu erbringen.

3.       Ebenfalls gebührenfrei bleiben Sondernutzungen, die bei bereits bestehenden Bauten durch Straßenbaumaßnahmen erforderlich werden (z.B. Lichtschächte).

4.       Liegt die Ausübung der Sondernutzung ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse, so kann Gebührenfreiheit oder Gebührenermäßigung gewährt werden.

5.       Gebührenfreiheit kann auch ganz oder teilweise gewährt werden

a. für Sondernutzungen von Einrichtungen der öffentlichen Hand,

b. für Sondernutzungen, die ausschließlich zu sozialen oder karitativen Zwecken ausgeübt werden,

c. für Sondernutzungen aus Anlass von kirchlichen Umzügen und Veranstaltungen,

d. für nichtgewerbliche Volksbelustigungen, Musik- und Gesangsdarbietungen und Ähnliches.

6.       Gebührenfreiheit ist zu gewähren für

a. Informationen und Wahlwerbung zugelassener politischer Parteien und Gruppierungen (Informationsstände, Stelltafeln und Plakatständer); das gleiche gilt für Volksentscheide und Bürgerbegehen,

b. Informationen und Werbung für nichtkommerzielle Zwecke,

c. Stelltafeln und Plakatständer im Zusammenhang mit Zirkus- und Schaustellveranstaltungen, sowie kulturellen Veranstaltungen der Stadt,

d. Sonnenschutzdächer, die nur kurzfristig benutzt werden können,

e. Fahrradständer ohne Werbeträger,

f. künstlerische und kulturelle Aktivitäten (z.B. Standkonzerte, spontane Musikeinlagen, Straßentheater und dgl.) von kurzer Dauer ohne Wiederholungsabsicht und ohne Entgegennahme von Entgelt.

 

 

§ 6

Gebührenschuldner

 

1.       Gebührenschuldner ist

a.       wem die Sondernutzungserlaubnis erteilt wird,

b.      dessen Rechtsnachfolger,

c.       wer die Sondernutzung tatsächlich ausübt.

2.       Geht die Sondernutzung von einem Grundstück aus, so ist Gebührenschuldner   auch der Eigentümer oder der dinglich Nutzungsberechtigte des Grundstücks.

3.       Bei Baumaßnahmen sind sowohl die ausführende Baufirma als auch der Bauherr Gebührenschuldner.

4.       Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

 

 

 

§ 7

Entstehen der Gebührenschuld und Fälligkeit

 

1.       Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der Erlaubnis und wenn eine solche (noch) nicht erteilt wurde, mit der erstmaligen Ausübung der Sondernutzung und ist zu diesem Zeitpunkt auch zur Zahlung fällig.

2.       Steht die Dauer der Sondernutzung bei der Erteilung der Erlaubnis noch nicht fest und erfolgt die Gebührenfestsetzung daher nachträglich, so sind die Gebühren 14 Tage nach Zahlungsaufforderung fällig.

 

§ 8

Inkrafttreten

 

1.       Diese Satzung tritt 1 Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

und

 

Anlage 1 zur Sondernutzungsgebührensatzung:

Nr.

Tarif-Art der Nutzung:

Bemessungsgrundlage

Zeitein-
heit

Gebühren-
satz

1

Automaten/Warenautomaten

je 0,5 m²                         Ansichtsfläche

Jahr

50,00 €

2

Baustelleneinrichtungen,
Baubuden, Baubaracken,
Bauzäune, Arbeitswagen,
Baumaschinen, Baugeräten,
Baugerüsten, Baustoff- und
Schuttablagerungen

je m²                                    beanspruchte Straßenfläche

Woche

1,00 €

*

3

Blumenkübel, Tröge u. ä.
(soweit nicht in Tarif-Nr.18     enthalten)

je Stück

Jahr

gebührenfrei

4

Bodenanker, verlegte Rohre,
Leitungen, Überbauungen,
Überleitungen, Injektions-
anker usw.

fest verlegt je lfd. m
vorübergehend je lfd. m

Jahr
Woche

5,00 €
2,50 €

*   *

  

5

Briefverteilerkästen

einmalig/je Stück

40,00 €

6

Christbaumverkauf

je m²                                 beanspruchter Straßenfläche

Woche

2,50 €

*

7

Containeraufstellung

< 8,00 m Länge/2,50 m Breite
> 8,00 m Länge/2,50 m Breite

Tag
Tag

5,00 €
7,50 €

*
*

8

Fahrzeuge ohne amtliche
Zulassung

je Fahrzeug

Tag

10,00 €

9

Fahrzeuge für Werbe- und
Verkaufsveranstaltungen

je Fahrzeug

Tag

15,00 €

10

Filmaufnahmen / Drehge-nehmigung

ohne Sperrung
mit Absperrung

Jahr
Tag

100,00 €
80,00 €

11

Flyerverteilung

gewerblich/Verteilperson
nicht gewerblich

Tag

50,00 €
gebührenfrei

12

Gehwegstopper, mobile
Werbeträger (z.B. Roll Ups, Beachflex, Banner, etc.) Hinweisschilder
(soweit nicht in Tarif Nr. 18
enthalten)

je Stück
max. 1 m² Fläche

Jahr

20,00 €

13

Informationsstände

gewerbliche Nutzung/ Stand
nicht gewerbliche Nutzung/Stand

Tag
Tag

15,00€
gebührenfrei

14

Lagerung von Gegenständen
aller Art

je m²                                       beanspruchte Straßenfläche

Tag

1,00 €

*

15

Markisen und Überdachungen
(soweit nicht in Tarif Nr. 18
enthalten)

je m²                     Überdachungsfläche

Jahr

2,50 €

*

16

Schaukästen, Schaufenster,
Reklamesäule

je 0,5 m²                                       Ansichtsfläche

Jahr

25,00 €

17

Freischankflächen vor Cafés,
Eisdielen und Gastwirtschaften
inkl. Inventar (Tische und Stühle, Sonnenschirme, Blumen-      kübel, Kartenständer, etc.)

je m²                                                  beanspruchte Straßenfläche
Sommersaison 01.03. - 30.09.
Wintersaison 01.10. - 28.02.

Monat
Monat

1,50 €
1,00 €

*
*

18

Stehtische bei Gewerbe-             betriebe

je Stehtisch

Aktionstag

10,00 €

19

Verkaufsstände, Fliegende
Händler

lfd. m. Standlänge
Gastronomie
Sonstige


Tag
Tag


10,00 €
 5,00 €

*

20

feste Verkaufsstände

je m²                                      beanspruchte Straßenfläche

Jahr

60,00 €

21

Warenauslagen, Warenkörbe
 oder andere bewegliche Ein-
richtungen, die der Ausstel-
lung von Waren dienen

je m²                                       beanspruchte Straßenfläche

Jahr

30,00 €

22

stille Zeitungsverkäufer

je Stück

Jahr

30,00 €

23

abgestellte Fahrzeuge und
Anhänger die Werbezwecke dienen

je Fahrzeuge/Anhänger 

Tag

25,00 €

24

Sondernutzungen, die in den  vorstehenden Gebührentarifen nicht erfasst sind

Rahmengebühr

5,00 €                 bis                 500,00 €

25

Fahnenstangen, Masten

je Stück

 

35,00 €

 

 

 

 

 

26

Fahrradständer

mit Werbung
ohne Werbung

Jahr

30,00 €
gebührenfrei

*

Siehe § 3 Ziffer 5 (Sondernutzungsgebührensatzung) - mindestens 10,00 €