Sitzung: 25.07.2019 Stadtrat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Beschluss:
Der Stadtrat erlässt:
Satzung
über die Erhebung von Gebühren für
Sondernutzungen
an öffentlichem Verkehrsraum der Stadt
Obernburg a.Main
(Sondernutzungsgebührensatzung
– SoNGebS)
Aufgrund der Art. 18 Abs. 2 a und 22 des Bayerischen Straßen- und
Wegegesetzes (BayStrWG) sowie des § 8 Abs. 3 des
Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) erlässt die Stadt Obernburg a.Main (im folgenden „Stadt“) folgende
Satzung:
§ 1
Gebührenerhebung
1. Die Stadt erhebt für die Ausübung von
öffentlich-rechtlichen und bürgerlich-rechtlichen Sondernutzungen auf den in
ihrer Baulast stehenden Straßen, Wegen und Plätzen sowie Ortsdurchfahrten
von Kreis- und Bundesstraßen Sondernutzungsgebühren.
2. Eine Sondernutzung im Sinne dieser Satzung
liegt vor, wenn Straßen, Wege oder Plätze über den Gemeingebrauch hinaus
genutzt werden und durch die Benutzung der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden
kann (§ 2 Sondernutzungssatzung).
§ 2
Gebührengegenstand
1. Sondernutzungsgebühren werden erhoben für
die Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs durch erlaubte und nicht erlaubte
Sondernutzungen.
2. Die Vorschriften der
Sondernutzungsgebührensatzung gelten auch für Gestattungsverträge nach § 6 der
Satzung über die Erlaubnisse für Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum
der Stadt Obernburg a.Main (Sondernutzungssatzung).
Die Höhe der Gebühren für Gestattungen richtet sich nach denjenigen über
Sondernutzungen, sofern vertraglich nichts Anderes geregelt ist.
§ 3
Gebührenmaßstab
und -höhe
1. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem
als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist.
2. Bei Sondernutzungen, für die das
Gebührenverzeichnis Rahmensätze vorsieht, bemessen sich die Gebühren im
Einzelfall nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den
Gemeingebrauch, sowie nach den wirtschaftlichen Interessen des
Gebührenschuldners.
3. Bruchteile der im Gebührenverzeichnis
angegebenen Maß- und Zeiteinheiten werden auf eine volle Einheit aufgerundet.
4. Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren
werden für die angefangenen Kalenderjahre anteilige Gebühren erhoben; dabei
wird jeder angefangene Monat mit 1/12
des Jahresbetrages berechnet.
5. Der sich errechnende Gebührengesamtbetrag
ist jeweils auf volle €-Beträge aufzurunden. Die Mindestgebühr je Festsetzung
beträgt € 10,--.
§ 4
Kapitalisierung
1. Bei auf Dauer angelegten Sondernutzungen,
die gebäudebezogen sind oder von Einrichtungen der öffentlichen Hand betrieben
werden, kann die laufend wiederkehrende Sondernutzungsgebühr auf Antrag des
Gebührenschuldners durch Zahlung eines einmaligen Betrags abgelöst werden
(Kapitalisierung).
2. Die Ablösung beträgt das 20-fache der
Jahresgebühr.
§ 5
Gebührenfreiheit
1. Sondernutzungsgebühren entfallen, wenn
aufgrund gesetzlicher Vorschriften unentgeltliche Sondernutzung erlaubt ist.
2. Sondernutzungen, die nach ausdrücklicher
vertraglicher Festlegung unentgeltlich ausgeübt werden können oder für die eine
einmalige Ablösung gezahlt wurde (Kapitalisierung), bleiben gebührenfrei,
solange sie unverändert ausgeübt werden. Den Nachweis hierfür hat der
Berechtigte zu erbringen.
3. Ebenfalls gebührenfrei bleiben
Sondernutzungen, die bei bereits bestehenden Bauten durch Straßenbaumaßnahmen
erforderlich werden (z.B. Lichtschächte).
4. Liegt die Ausübung der Sondernutzung
ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse, so kann
Gebührenfreiheit oder Gebührenermäßigung gewährt werden.
5. Gebührenfreiheit kann auch ganz oder
teilweise gewährt werden
a. für
Sondernutzungen von Einrichtungen der öffentlichen Hand,
b. für Sondernutzungen,
die ausschließlich zu sozialen oder karitativen Zwecken ausgeübt werden,
c. für
Sondernutzungen aus Anlass von kirchlichen Umzügen und Veranstaltungen,
d. für
nichtgewerbliche Volksbelustigungen, Musik- und Gesangsdarbietungen und
Ähnliches.
6. Gebührenfreiheit ist zu gewähren für
a.
Informationen und Wahlwerbung zugelassener politischer Parteien und
Gruppierungen (Informationsstände, Stelltafeln und Plakatständer); das gleiche
gilt für Volksentscheide und Bürgerbegehen,
b.
Informationen und Werbung für nichtkommerzielle Zwecke,
c.
Stelltafeln und Plakatständer im Zusammenhang mit Zirkus- und
Schaustellveranstaltungen, sowie kulturellen Veranstaltungen der Stadt,
d.
Sonnenschutzdächer, die nur kurzfristig benutzt werden können,
e.
Fahrradständer ohne Werbeträger,
f. künstlerische
und kulturelle Aktivitäten (z.B. Standkonzerte, spontane Musikeinlagen,
Straßentheater und dgl.) von kurzer Dauer ohne Wiederholungsabsicht und ohne
Entgegennahme von Entgelt.
§ 6
Gebührenschuldner
1. Gebührenschuldner ist
a. wem die Sondernutzungserlaubnis erteilt
wird,
b. dessen Rechtsnachfolger,
c. wer die Sondernutzung tatsächlich ausübt.
2. Geht die Sondernutzung von einem
Grundstück aus, so ist Gebührenschuldner
auch der Eigentümer oder der dinglich Nutzungsberechtigte des Grundstücks.
3. Bei Baumaßnahmen sind sowohl die
ausführende Baufirma als auch der Bauherr Gebührenschuldner.
4. Mehrere Gebührenschuldner haften als
Gesamtschuldner.
§ 7
Entstehen der Gebührenschuld und Fälligkeit
1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung
der Erlaubnis und wenn eine solche (noch) nicht erteilt wurde, mit der
erstmaligen Ausübung der Sondernutzung und ist zu diesem Zeitpunkt auch zur
Zahlung fällig.
2. Steht die Dauer der Sondernutzung bei der
Erteilung der Erlaubnis noch nicht fest und erfolgt die Gebührenfestsetzung
daher nachträglich, so sind die Gebühren 14 Tage nach Zahlungsaufforderung
fällig.
§ 8
Inkrafttreten
1. Diese Satzung tritt 1 Woche nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft.
und
Anlage 1 zur
Sondernutzungsgebührensatzung: |
|||||
Nr. |
Tarif-Art der Nutzung: |
Bemessungsgrundlage |
Zeitein- |
Gebühren- |
|
1 |
Automaten/Warenautomaten |
je 0,5 m² Ansichtsfläche |
Jahr |
50,00 € |
|
2 |
Baustelleneinrichtungen, |
je m²
beanspruchte Straßenfläche |
Woche |
1,00 € |
* |
3 |
Blumenkübel, Tröge u. ä. |
je Stück |
Jahr |
gebührenfrei |
|
4 |
Bodenanker, verlegte Rohre, |
fest verlegt je lfd. m |
Jahr |
5,00 € |
*
* |
|
|||||
5 |
Briefverteilerkästen |
einmalig/je Stück |
40,00 € |
||
6 |
Christbaumverkauf |
je m²
beanspruchter Straßenfläche |
Woche |
2,50 € |
* |
7 |
Containeraufstellung |
< 8,00 m Länge/2,50 m Breite |
Tag |
5,00 € |
* |
8 |
Fahrzeuge ohne amtliche |
je Fahrzeug |
Tag |
10,00 € |
|
9 |
Fahrzeuge für Werbe- und |
je Fahrzeug |
Tag |
15,00 € |
|
10 |
Filmaufnahmen / Drehge-nehmigung |
ohne Sperrung |
Jahr |
100,00 € |
|
11 |
Flyerverteilung |
gewerblich/Verteilperson |
Tag |
50,00 € |
|
12 |
Gehwegstopper, mobile |
je Stück |
Jahr |
20,00 € |
|
13 |
Informationsstände |
gewerbliche Nutzung/ Stand |
Tag |
15,00€ |
|
14 |
Lagerung von Gegenständen |
je m²
beanspruchte Straßenfläche |
Tag |
1,00 € |
* |
15 |
Markisen und Überdachungen |
je m² Überdachungsfläche |
Jahr |
2,50 € |
* |
16 |
Schaukästen, Schaufenster, |
je 0,5 m² Ansichtsfläche |
Jahr |
25,00 € |
|
17 |
Freischankflächen vor Cafés, |
je m²
beanspruchte Straßenfläche |
Monat |
1,50 € |
* |
18 |
Stehtische bei Gewerbe- betriebe |
je Stehtisch |
Aktionstag |
10,00 € |
|
19 |
Verkaufsstände, Fliegende |
lfd. m. Standlänge |
|
|
* |
20 |
feste Verkaufsstände |
je m²
beanspruchte Straßenfläche |
Jahr |
60,00 € |
|
21 |
Warenauslagen, Warenkörbe |
je m²
beanspruchte Straßenfläche |
Jahr |
30,00 € |
|
22 |
stille Zeitungsverkäufer |
je Stück |
Jahr |
30,00 € |
|
23 |
abgestellte Fahrzeuge und |
je Fahrzeuge/Anhänger |
Tag |
25,00 € |
|
24 |
Sondernutzungen, die in den vorstehenden Gebührentarifen nicht erfasst
sind |
Rahmengebühr |
5,00 € bis 500,00 € |
||
25 |
Fahnenstangen, Masten |
je Stück |
|
35,00 € |
|
|
|
|
|
|
|
26 |
Fahrradständer |
mit Werbung |
Jahr |
30,00 € |
|
* |
Siehe § 3 Ziffer 5
(Sondernutzungsgebührensatzung) - mindestens 10,00 € |