Sitzung: 25.07.2019 Stadtrat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Beschluss:
Der Stadtrat erlässt:
Satzung der Stadt Obernburg a.Main für die Erhebung einer Hundesteuer
(Hundesteuersatzung HStS)
Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)
–
erlässt die Stadt Obernburg a.Main
folgende Satzung:
§ 1
Steuertatbestand
Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Stadtgebiet
unterliegt einer städtischen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung.
Maßgebend ist das Kalenderjahr.
§ 2
Steuerfreiheit
Steuerfrei ist das Halten von:
1.
Hunden
zu Erwerbszwecken,
2. Hunden ausschließlich zur Erfüllung
öffentlicher Aufgaben,
3. Hunden des Deutschen Roten Kreuzes,
des Arbeiter-Samariterbundes, des Maltester-Hilfsdienstes, der
Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerks, die ausschließlich der
Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,
4. Hunden, die für Blinde, Taube,
Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind,
5. Hunden, die zur Bewachung von Herden
notwendig sind,
6. Hunden, die aus Gründen des
Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen
untergebracht sind,
7. Hunden, die die für Rettungshunde
vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den
Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung
stehen,
8. Hunden in Tierhandlungen,
9.
Hunden,
die von Mitgliedern der Truppen oder eines zivilen Gefolges verbündeter
Stationierungsstreitkräfte sowie deren Angehören gehalten werden,
10. Hunden, die von Angehörigen
ausländischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen in der
Bundesrepublik Deutschland gehalten werden,
11.
Hunden,
die aus einem nach den Vorschriften der Abgabenordnung als steuerbegünstigt
anerkannten und mit öffentlichen Mitteln gefördertem inländischen Tierheim oder
Tierasyl stammen und vom Halter von dort in seinen Haushalt aufgenommen wurden,
die Steuerbefreiung wird hier für einen Zeitraum von 12 Monaten gewährt.
§ 3
Steuerschuldner, Haftung
(1) Steuerschuldner ist der Halter
des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im
Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als
Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat
oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einen Haushalt oder einen
Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
(2) Halten mehrere Personen gemeinsam
einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes
für die Steuer.
§ 4
Wegfall der Steuerpflicht
(Anrechnung)
(1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur
in weniger als drei aufeinander folgenden Kalendermonaten erfüllt werden.
(2) Tritt an die Stelle eines verendeten, getöteten oder
verkauften Hundes, für den die Steuerpflicht besteht, bei demselben Halter ein
anderer Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr keine neue Steuerpflicht.
Sollte an die Stelle eines verendeten, getöteten oder verkauften Hundes ein
Kampfhund treten, ist für das laufende Steuerjahr zusätzlich der
Differenzbetrag zu dem erhöhten Steuersatz für Kampfhunde zu entrichten.
(3) Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für
einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der
Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer
anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist.
Mehrbeträge werden nicht erstattet.
§ 5
Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt:
·
für
den ersten Hund 50,00 €
·
für
den zweiten Hund 90,00 €
·
für
jeden weiteren Hund 90,00 €
·
für
jeden Kampfhund 600,00 €
Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird,
sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.
Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten als
erste Hunde.
(2) Kampfhunde sind Hunde, bei denen aufgrund
rassenspezifischer Merkmale; Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten
Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist.
Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind alle in § 1 der Verordnung über
Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit in der jeweils
geltenden Fassung genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren
Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
§ 6
Steuerermäßigungen
Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für:
1. Hunde, die in Einöden gehalten werden. Als Einöde gilt ein
Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m Luftlinie von jedem anderen
Wohngebäude entfernt sind.
2. Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder
Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der
Jagd oder des Jagd- und Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die
Hundehaltung steuerfrei ist; die Steuerermäßigung tritt nur ein, wenn die Hunde
die Brauchbarkeitsprüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayer.
Jagdgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder eine ihr gleichgestellte
Prüfung mit Erfolg abgelegt haben.
§ 7
Züchtersteuer
(1) Von Hundezüchtern, die mindestens
zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine
Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der
Form der Züchtersteuer erhoben.
(2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu
Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5.
§ 8
Allgemeine Bestimmungen für
Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung)
(1) Die Steuervergünstigung wird auf
Antrag gewährt. In dem Antrag sind die Voraussetzungen für die
Steuervergünstigung darzulegen und auf Verlangen der Gemeinde glaubhaft zu
machen. Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn
des Jahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser
Zeitpunkt entscheidend.
(2) Für Kampfhunde wird keine Steuerbefreiung oder
Steuerermäßigung gewährt.
(3) Die Steuerpflicht kann nur für jeweils einen Hund des
Steuerpflichtigen beantragt werden.
§ 9
Entstehung der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während
des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.
§ 10
Fälligkeit der Steuer
Die Steuerschuld wird erstmalig einen Monat nach der
Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen
Steuerbescheides ist die Steuer jeweils zum 01.04. eines jeden Jahres fällig
und ohne Aufforderung weiter zu entrichten.
§
11
Anzeigepflichten
(1) Wer einen über vier Monate alten, der Stadt noch nicht
gemeldeten Hund hält, muss ihn unverzüglich unter Angabe von Herkunft, Alter
und Rasse und ggf. Vorlage geeigneter Nachweise der Stadt melden. .Zur
Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Stadt eine
Hundesteuermarke aus, die der Hund außerhalb der Wohnung des Hundehalters oder
seines umfriedeten Grundbesitzes stets tragen muss.
(2) Der steuerpflichtige Hundehalter § 3 soll den Hund
unverzüglich bei der Stadt abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst
abgeschafft hat, wenn der Hund abhandengekommen oder eingegangen ist, oder wenn
der Halter aus der Stadt weggezogen ist.
(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung
weg oder ändern sie sich, so ist das der Stadt unverzüglich anzuzeigen.
§ 12
Inkrafttreten
(1) Diese Hundesteuersatzung tritt am
01.01.2020 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 01.01.2002
außer Kraft.