Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Der Stadtrat erlässt:

 

 

Satzung der Stadt Obernburg a.Main für die Erhebung einer Hundesteuer

(Hundesteuersatzung HStS)

 

 

Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) –

erlässt die Stadt Obernburg a.Main folgende Satzung:

 

§ 1

Steuertatbestand

 

Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Stadtgebiet unterliegt einer städtischen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Steuerfreiheit

 

Steuerfrei ist das Halten von:

1.       Hunden zu Erwerbszwecken,

2.       Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,

3.       Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Maltester-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerks, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,

4.       Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind,

5.       Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind,

6.       Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,

7.       Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,

8.       Hunden in Tierhandlungen,

9.       Hunden, die von Mitgliedern der Truppen oder eines zivilen Gefolges verbündeter Stationierungsstreitkräfte sowie deren Angehören gehalten werden,

10.   Hunden, die von Angehörigen ausländischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden,

11.   Hunden, die aus einem nach den Vorschriften der Abgabenordnung als steuerbegünstigt anerkannten und mit öffentlichen Mitteln gefördertem inländischen Tierheim oder Tierasyl stammen und vom Halter von dort in seinen Haushalt aufgenommen wurden, die Steuerbefreiung wird hier für einen Zeitraum von 12 Monaten gewährt.

 

§ 3

Steuerschuldner, Haftung

 

(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

(2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

(3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.

 

§ 4

Wegfall der Steuerpflicht

(Anrechnung)

 

(1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinander folgenden Kalendermonaten erfüllt werden.

(2) Tritt an die Stelle eines verendeten, getöteten oder verkauften Hundes, für den die Steuerpflicht besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr keine neue Steuerpflicht. Sollte an die Stelle eines verendeten, getöteten oder verkauften Hundes ein Kampfhund treten, ist für das laufende Steuerjahr zusätzlich der Differenzbetrag zu dem erhöhten Steuersatz für Kampfhunde zu entrichten.

(3) Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. Mehrbeträge werden nicht erstattet.

 

§ 5

Steuermaßstab und Steuersatz

 

(1) Die Steuer beträgt:

·         für den ersten Hund 50,00 €

·         für den zweiten Hund 90,00 €

·         für jeden weiteren Hund 90,00 €

·         für jeden Kampfhund 600,00 €

 

Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.

Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.

(2) Kampfhunde sind Hunde, bei denen aufgrund rassenspezifischer Merkmale; Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind alle in § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit in der jeweils geltenden Fassung genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

 

§ 6

Steuerermäßigungen

 

Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für:

1. Hunde, die in Einöden gehalten werden. Als Einöde gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m Luftlinie von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.

2. Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- und Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist; die Steuerermäßigung tritt nur ein, wenn die Hunde die Brauchbarkeitsprüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayer. Jagdgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung mit Erfolg abgelegt haben.

§ 7

Züchtersteuer

 

(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben.

(2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5.

 

§ 8

Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung)

 

(1) Die Steuervergünstigung wird auf Antrag gewährt. In dem Antrag sind die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung darzulegen und auf Verlangen der Gemeinde glaubhaft zu machen. Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend.

(2) Für Kampfhunde wird keine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung gewährt.

(3) Die Steuerpflicht kann nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beantragt werden.

 

§ 9

Entstehung der Steuerpflicht

 

Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.

 

§ 10

Fälligkeit der Steuer

 

Die Steuerschuld wird erstmalig einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides ist die Steuer jeweils zum 01.04. eines jeden Jahres fällig und ohne Aufforderung weiter zu entrichten.

§ 11

Anzeigepflichten

 

(1) Wer einen über vier Monate alten, der Stadt noch nicht gemeldeten Hund hält, muss ihn unverzüglich unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse und ggf. Vorlage geeigneter Nachweise der Stadt melden. .Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Stadt eine Hundesteuermarke aus, die der Hund außerhalb der Wohnung des Hundehalters oder seines umfriedeten Grundbesitzes stets tragen muss.

(2) Der steuerpflichtige Hundehalter § 3 soll den Hund unverzüglich bei der Stadt abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhandengekommen oder eingegangen ist, oder wenn der Halter aus der Stadt weggezogen ist.

(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg oder ändern sie sich, so ist das der Stadt unverzüglich anzuzeigen.

 

§ 12

Inkrafttreten

 

(1) Diese Hundesteuersatzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 01.01.2002 außer Kraft.