Sitzung: 27.06.2019 Stadtrat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Beschluss:
Der Stadtrat erlässt folgende
Satzung
über die Erlaubnisse für Sondernutzung
an öffentlichem Verkehrsraum der Stadt
Obernburg a.Main (Sondernutzungssatzung – SoNS)
Aufgrund der Art. 22a des
Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG),
Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den
Freistaat Bayern (GO) erlässt die Stadt Obernburg a.Main
(im folgenden „Stadt“) folgende Satzung:
I.
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Sachlicher Geltungsbereich
1. Diese
Satzung gilt für Sondernutzungen an den in der Baulast der Stadt stehenden, dem
öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen mit ihren
Bestandteilen (öffentliche Straßen) im Sinne des Bayerischen Straßen- und
Wegegesetzes (BayStrWG) und des Bundesfernstraßengesetzes
(FStrG).
2. Zu
den öffentlichen Straßen gehören:
a. Ortsdurchfahrten von
Bundes-, Staats- und Kreisstraßen, einschließlich Gehwegen, Radwegen und
Parkplätzen,
b. Kreisstraßen
c. Gemeindestraßen
im Sinne des Art. 46 BayStrWG und
d. sonstige
öffentliche Straßen im Sinne des Art. 53 BayStrWG
3. mit
ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 BayStrWG und
§ 1 Abs. 4 FStrG, ausgenommen Nebenanlagen.
4. Diese
Satzung gilt nicht, soweit Sonderregelungen aufgrund anderer
Rechtsvorschriften, z.B. für Märkte nach Gewerbeordnung bestehen.
5. Für
Plakatierungen im Bereich von öffentlichen Straßen, die den Gemeingebrauch
beeinträchtigen, gilt die Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und
Plakaten und über die Darstellung durch Bildwerfer (Plakatierungsverordnung).
§ 2
Begriffsbestimmungen
1. Gemeingebrauch
ist die Benutzung öffentlicher Straßen für den Verkehr,
deren Benutzung jedermann im Rahmen der Widmung und der
Verkehrsvorschriften gestattet ist. Vom Verkehrszweck umfasst und somit zum
Gemeingebrauch zählend ist nicht nur die Nutzung der Straße zum Aufenthalt oder
zur Fortbewegung, sondern vornehmlich auf innerörtlichen Straßen, insbesondere
in Fußgängerbereichen, auch die Begegnung und Kommunikation mit anderen
Verkehrsteilnehmern (kommunikativer Gemeingebrauch).
2. Eigentümer
und Besitzer von Grundstücken und Gewerbebetrieben, die an einer öffentlichen Straße anliegen, dürfen
die angrenzenden Straßenteile benutzen, soweit diese Benutzung für eine
angemessene Nutzung des Anliegergrundstücks oder Gewerbebetriebs erforderlich
ist und sich im Rahmen des Ortsüblichen und der Gemeinverträglichkeit hält
(Anliegergebrauch).
3. Sondernutzung
ist die Benutzung öffentlicher Straßen und Plätze über den Gemeingebrauch
hinaus.
§ 3
Erlaubnisbedürftige Sondernutzung
1. Soweit
§ 8 Abs. 6 FStrG, Art. 21 BayStrWG oder diese Satzung
nichts Anderes bestimmen, unterliegt die Benutzung der in § 1 bezeichneten
Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) dem
öffentlichen Recht und bedarf der Erlaubnis der Stadt. Dies gilt auch dann,
wenn durch die Ausübung der Sondernutzung der Gemeingebrauch nicht
beeinträchtigt werden kann (§ 6 Gestattung).
2. Erlaubnispflichtig
ist auch die Erweiterung, Änderung oder die Überlassung der Sondernutzung an
Dritte.
3. Vorübergehende
Beeinträchtigungen für Zwecke der öffentlichen Ver-
und Entsorgung bleiben dabei außer Betracht.
4. Die
Sondernutzung darf erst nach Erteilung der Erlaubnis ausgeübt werden.
§ 4
Erlaubnis
1. Die
Sondernutzungen werden durch eine Erlaubnis nach öffentlichem Recht oder durch
Gestattungsvertrag nach bürgerlichem Recht (§ 6) zugelassen. Die Erlaubnis wird
nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt.
2. Die
Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen
und Auflagen und unter dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden,
wenn dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutz der
Straße, im Interesse der Abfallvermeidung und Abfallentsorgung oder zur Wahrung
anderer rechtlich geschützter Interessen erforderlich ist; insbesondere kann
der Ersatz der durch die Sondernutzung für die Stadt entstehenden Kosten
geregelt werden. Sicherheitsleistungen können verlangt werden.
3. Die
Erlaubnis geht auf einen Rechtsnachfolger über, soweit dies im
Erlaubnisbescheid nicht ausgeschlossen ist.
4. Wird
von einer auf Widerruf erteilten Erlaubnis nicht mehr Gebrauch gemacht, ist
dies der Stadt unverzüglich anzuzeigen. Die Erlaubnis endet mit dem Eingang der
Anzeige oder zu einem vom Erlaubnisnehmer angegebenen späteren Zeitpunkt.
5. Die
Erlaubnis nach dieser Satzung ersetzt nicht etwaige nach anderen Vorschriften
notwendige Erlaubnisse oder Genehmigungen.
6. Im
Übrigen gelten die Vorschriften des BayStrWG und des
FStrG.
§ 5
Erlaubnisfreie Sondernutzungen
1. Keiner
Erlaubnis bedürfen:
a. bauaufsichtlich
genehmigte Balkone, Erker, Fensterbänke, Wandschutzstangen, Gebäudesockel,
Eingangsstufen und Sonnenschutzdächer;
b. bauaufsichtlich
genehmigte Schaufenster, Schaukästen und Warenautomaten, soweit sie nicht mehr
als 15 cm in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen;
c. bauaufsichtlich
genehmigte Arkaden oder Durchgänge, wenn damit hinter der festgesetzten Baulinie öffentlicher Verkehrsgrund geschaffen wird oder
besteht;
d. Werbung
auf Baustelleneinrichtungen (Bauzäune, Gerüste) bis zu einer Fläche von 20 m²,
die auf bestehende und künftige Geschäfte im Bauvorhaben selbst oder während
der Bauzeit nachteilig betroffene Geschäfte in der Nachbarschaft hinweisen.
e. parallel
zur Hausfront verlaufende Werbeanlagen, die nicht mehr als 15 cm in den
öffentlichen Verkehrsraum hineinragen;
f. Weihnachtsschmuck
einschl. Beleuchtung;
g. Taxistandplätze
(Z. 229 StVO);
h. Umzüge
und Veranstaltungen, die keinem wirtschaftlichen Zweck dienen;
i. Altäre,
Fahnenmasten und sonstige bauaufsichtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
aus Anlass von religiösen und mildtätigen Veranstaltungen.
2. Eine
Erlaubnis ist ferner nicht erforderlich, wenn die Benutzung durch die
Straßenverkehrsbehörde nach § 29 der Straßenverkehrsordnung -StVO- erlaubt wird
oder soweit Sonderrechte nach § 35 StVO bestehen;
3. Erlaubnisfreie
Sondernutzungen können eingeschränkt oder ganz oder teilweise untersagt werden,
wenn dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutz der
Straße, im Interesse der Abfallvermeidung und Abfallentsorgung oder zur Wahrung
anderer rechtlich geschützter Interessen vorübergehend oder auf Dauer
erforderlich ist.
4. Für
erlaubnisfreie Sondernutzungen gelten die §§ 12 und 13 entsprechend.
§ 6
Gestattungsvertrag
1. Sondernutzungen,
die den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen können, werden durch
Gestattungsvertrag zugelassen. Es fallen darunter insbesondere die
Sondernutzungen unter Erdbodengleiche und Überbauungen.
2. Durch
Gestattungsvertag werden ferner geregelt:
a. Sondernutzungen
für Zwecke der öffentlichen Ver- und Entsorgung, es
sei denn, dass der Gemeingebrauch nicht für kurze Dauer beeinträchtigt wird,
b. Sondernutzungen,
die in Konzessionsverträgen miterlaubt werden.
§ 7
Pflichten des Erlaubnisnehmers
1. Verpflichteter
im Sinne dieser Satzung ist, wer eine Sondernutzung ausüben will oder bereits
unerlaubterweise ausübt (Erlaubnisnehmer).
2. Der
Erlaubnisnehmer hat die Sondernutzungsanlage unter Beachtung der festgesetzten
Bedingungen und Auflagen nach den anerkannten Regeln der Technik zu errichten,
zu betreiben und zu unterhalten. Der Gemeingebrauch darf durch die
Sondernutzung nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt
werden. Der ungehinderte Zugang zu den Ver- und
Entsorgungsleitungen sowie Straßenrinnen und Straßenabläufen ist freizuhalten,
soweit sich aus der Erlaubnis nichts Anderes ergibt.
Aufgrabungen sind der Stadt vor Beginn
besonders anzuzeigen.
3. Geht
die Sondernutzung von einem Grundstück aus, so treffen die Verpflichtungen nach
dieser Satzung neben dem die Sondernutzung Ausübenden auch den Eigentümer oder
den dinglich Nutzungsberechtigten des Grundstücks.
4. Bei
Baumaßnahmen aller Art sind der Stadt gegenüber die ausführende Baufirma und
der Bauherr in gleicher Weise verpflichtet.
5. Ändert
sich die Beschaffenheit der öffentlichen Straße, so sind errichtete Anlagen auf
Kosten des Benutzers dem veränderten Zustand anzupassen.
§ 8
Haftung
1. Der
Erlaubnisnehmer haftet der Stadt Schäden, die durch die Sondernutzung
entstehen. Er hat die Stadt von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die
sich aus der Sondernutzung ergeben.
2. Der
Erlaubnisnehmer hat der Stadt alle durch die Sondernutzung zusätzlich
entstehende Kosten zu ersetzen. Hierfür kann die Stadt einen angemessenen
Vorschuss oder eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen.
3. Der
Erlaubnisnehmer haftet für die Verkehrssicherheit der Anlagen oder der
sonstigen Gegenstände, mittels deren er die Sondernutzung ausübt. Die Stadt
kann den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung verlangen.
4. Der
Erlaubnisnehmer hat bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Änderung der
rechtlichen Eigenschaften oder der tatsächlichen Beschaffenheit der
öffentlichen Grundflächen, insbesondere bei Sperrung, Änderung, Umstufung oder Einziehung einer öffentlichen Straße, keinen
Ersatzanspruch gegen die Stadt.
5. Wird
durch die Sondernutzung der Straßenkörper beschädigt, so hat der Verpflichtete
die Fläche verkehrssicher zu schließen und der Stadt schriftlich anzuzeigen,
wann die vorläufige Instandsetzung abgeschlossen ist und die Straße dem öffentlichen
Verkehr wieder zur Verfügung steht. Er haftet bis zur endgültigen
Wiederherstellung durch die Stadt oder durch den zuständigen
Straßenbaulastträger.
II.
Erteilung und Inhalt der Sondernutzungserlaubnis
§ 9
Antrag und Erlaubniserteilung
1. Die
Erlaubnis wird schriftlich auf Antrag erteilt. Ein Antrag im Sinne dieser
Satzung ist nicht erforderlich, sofern eine straßenverkehrsrechtliche
Genehmigung oder Erlaubnis erforderlich ist. Der Erlaubnisantrag ist mit
Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung rechtzeitig bei der
Stadt zu stellen. Die Stadt kann verlangen, dass der Antrag in geeigneter
Weise, insbesondere durch Plan und Beschreibung, erläutert wird.
2. Im
Antrag sind Art, Zweck und Ort der Sondernutzung, gegeben falls auch die
Abmessungen und die voraussichtliche Dauer der Sondernutzung anzugeben.
3. Im
Einzelfall kann eine Erläuterung durch Zeichnung oder in sonst geeigneter Weise
verlangt werden. Bei Bauarbeiten sind dem Antrag zwei Lagepläne (Maßstab
1:1000) beizufügen.
§ 10
Erlaubnisversagung
1. Die
Erlaubnis ist zu versagen
a. wenn
durch die Sondernutzung eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit
oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Bedingungen oder
Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann,
b. wenn
die Sondernutzung gegen andere Rechtsvorschriften verstößt,
c. wenn
durch eine nicht nur kurzfristige Häufung von Sondernutzungsanlagen der
Gemeingebrauch besonders beeinträchtigt wird,
d. für
das Nächtigen und Lagern,
e. für
aktives Betteln, insbesondere das Ansprechen oder Verfolgen von Personen oder
das Verengen von Zugängen (aggressives Betteln) mit Kindern und Tieren.
f. für
das Abstellen von Fahrzeugen, die nicht zugelassen bzw. nicht betriebsfähig
sind
g. für
das Aufstellen von Fahrzeugen ausschließlich zum Zwecke der Werbung.
2. Die
Erlaubnis ist in der Regel zu versagen
a. für
das Niederlassen zum Alkoholgenuss außerhalb zugelassener Freischankflächen,
sofern es geeignet ist, dem Gemeingebrauch oder die Sicherheit und Ordnung zu
beeinträchtigen,
b. für
das gewerbliche Musizieren oder gewerbliche Darbietungen, die mit einem
Warenverkauf verbunden sind,
c. für
das Verteilen und Anbringen von Handzetteln oder Werbeproben an Fahrzeugen,
Aufstellen von Werbetafeln, Werbefahrten, Werbeveranstaltungen, Bücher- und
Zeitschriftenwerbung
d. für
das Verweilen und Niederlassen zum gewerblichen oder gemeinnützigen Sammeln von
Geldern und Gütern, sowie zur Werbung von Mitgliedschatten
3. Die
Erlaubnis soll versagt werden, wenn durch die Gestaltung der Sondernutzung oder
durch die Häufung von Sondernutzungen das Ortsbild leidet. Die Berücksichtigung
von ortsplanerischen oder gestalterischen Gründen zur Versagung einer Erlaubnis
gilt insbesondere für den verkehrsberuhigten Geschäftsbereich.
4. Die
Erlaubnis kann im Interesse des Gemeingebrauchs, insbesondere der Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutz der Straßen oder anderer
rechtlich geschützter Interessen versagt werden.
§ 11
Freihaltung von Versorgungsleitung
1. Anlagen
oder Gegenstände dürfen auf Straßen nur so angebracht oder aufgestellt werden,
dass der Zugang zu allen in die Straße eingebauten öffentlichen Leitungen und
Einrichtungen frei bleibt. Bei Arbeiten auf Straßen dürfen öffentliche
Leitungen und Einrichtungen nicht gestört oder gefährdet werden.
2. Werden
Anlagen oder Gegenstände für längere Dauer angebracht oder aufgestellt, so
dürfen öffentliche Leitungen und Einrichtungen nicht überdeckt werden. Ein etwa
für das spätere Verlegen solcher Leitungen und Einrichtungen erforderlicher
Platz ist freizuhalten.
§ 12
Beendigung der Sondernutzung
1. Die
Beendigung einer auf unbestimmte Zeit erlaubten Sondernutzung ist der Stadt
anzuzeigen.
2. Das
gleiche gilt, wenn die für einen bestimmten Zeitraum genehmigte Sondernutzung
früher endet.
3. Wird
die Anzeige unterlassen, so gilt die Sondernutzung erst zu dem Zeitpunkt als
beendet, zu welchem die Stadt Kenntnis von der tatsächlichen Beendigung erlangt
oder der Sondernutzer den Beendigungszeitpunkt nachweisen kann.
§ 13
Beseitigung von Anlagen und Gegenständen
1. Endet
die Erlaubnis oder wird sie widerrufen, so hat der Erlaubnisnehmer die
Sondernutzungsanlage oder sonstige zur Sondernutzung verwendete Gegenstände
unverzüglich zu beseitigen.
2. Der
frühere Zustand der Straße ist wiederherzustellen. Die Stadt kann gegenüber dem
Erlaubnisnehmer bestimmen, in welcher Weise dies zu geschehen hat.
3. Die
Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Erlaubnis für eine bereits
ausgeübte Sondernutzung untersagt wird.
§ 14
Kostenersatz und Gebühren
1. Für
den Erlaubnis-, Versagungs- oder Widerrufsbescheid sind Verwaltungsgebühren
nach der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im
eigenen Wirkungskreis der Stadt Obernburg a.Main in
der jeweils geltenden Fassung zu entrichten.
2. Für
die Sondernutzungsausübung und die Gestattung selbst sind Gebühren nach der
Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichem
Verkehrsraum der Stadt Obernburg a.Main
(Sondernutzungsgebührensatzung) zu entrichten.
3. Sind
bereits Gebühren nach anderen Rechtsvorschriften entstanden (z.B.
Werbeanlagensatzung, Plakatierungsverordnung, Marktsatzung, Baugenehmigung,
StVO-Bescheid), befreit dies nicht von einer Zahlung der Sondernutzungs- bzw.
Gestattungsgebühren.
4. Neben
den Gebühren sind alle Kosten zu ersetzen, die der Stadt als Träger der
Straßenbaulast zusätzlich entstehen. Die Stadt kann angemessene Vorschüsse oder
Sicherheiten verlangen.
§ 15
Ordnungswidrigkeiten
Gemäß Art. 66 Nr. 2 BayStrWG, § 23 Abs. 1, 2 und 3 FStrG kann mit Geldbuße bis
zu € 500,- belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Straße unbefugt
zu Sondernutzungen gebraucht, der Unterhaltungspflicht nach Art. 18 Abs. 4,
auch in Verbindung mit Art. 18a Abs. 1 Satz 4 BayStrWG,
zuwiderhandelt oder die mit einer Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflagen
nicht erfüllt.
III.
Schlussbestimmungen
§ 16
Übergangsregelung
1. Diese
Satzung gilt auch für bereits bestehende Sondernutzungen.
2. Für
Sondernutzungen, die vertraglich vereinbart sind, gelten die Vorschriften dieser
Satzung von dem Zeitpunkt an, zu dem das bisherige Rechtsverhältnis beendet
ist.
§ 17
Inkrafttreten
1. Diese
Satzung tritt 1 Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
2. Gleichzeitig
tritt die Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Verkehrsflächen in der
Stadt Obernburg a.Main vom 02.07.1997, geändert durch
Änderungssatzung vom 20.05.2010 außer Kraft.
Stadt Obernburg a.Main
Obernburg a.Main, den 28.06.2019
F i e g e r
1. Bürgermeister
Und
Anlage 1 zur Sondernutzungsgebührensatzung: |
|||||
Nr. |
Tarif-Art der Nutzung: |
Bemessungsgrundlage |
Zeitein- |
Gebühren- |
|
1 |
Automaten/Warenautomaten |
je 0,5 m² Ansichtsfläche |
Jahr |
50,00 € |
|
2 |
Baustelleneinrichtungen, |
je m² beanspruchte Straßenfläche |
Woche |
1,00 € |
* |
3 |
Blumenkübel, Tröge u. ä. |
Je Stück |
Jahr |
gebührenfrei |
|
4 |
Bodenanker, verlegte Rohre, |
fest verlegt je lfd. m |
Jahr |
5,00 € |
|
|
|||||
5 |
Briefverteilerkästen |
einmalig/je Stück |
40,00 € |
||
6 |
Christbaumverkauf |
je m² beanspruchter Stra- |
Woche |
2,50 € |
* |
7 |
Containeraufstellung |
< 8,00 m Länge/2,50 m Breite |
Tag |
5,00 € |
* |
8 |
Fahrzeuge ohne amtliche |
je Fahrzeug |
Tag |
10,00 € |
|
9 |
Fahrzeuge für Werbe- und |
je Fahrzeug |
Tag |
15,00 € |
|
10 |
Filmaufnahmen/Drehge- |
ohne Sperrung |
Jahr |
100,00 € |
|
11 |
Flyerverteilung |
gewerblich/Verteilperson |
Tag |
50,00 € |
|
12 |
Gehwegstopper, moblile |
je
Stück |
Jahr |
20,00 € |
|
13 |
Informationsstände |
gewerbliche Nutzung/ Stand |
Tag |
15,00€ |
|
14 |
Lagerung von Gegenständen |
je m² beanspruchte Straßenfläche |
Tag |
1,00 € |
* |
15 |
Markisen und Überdachungen |
|
Jahr |
2,50 € |
* |
16 |
Schaukästen, Schaufenster, |
je 0,5m² Ansichtsfläche |
Jahr |
25,00 € |
|
17 |
Freischankflächen vor Cafés, |
je
m² beanspruchte Straßenfläche |
Monat |
1,50 € |
* |
18 |
Stehtische bei Gewerbebe- |
je Stehtisch |
Aktionstag |
10,00 € |
|
19 |
Verkaufsstände,
Fliegende |
lfd.
m. Standlänge |
|
|
* |
20 |
Feste Verkaufsstände |
je m² beanspruchte Straßenfläche |
Jahr |
60,00 € |
|
21 |
Warenauslagen, Warenkörbe |
je m² beanspruchte Straßenfläche |
Jahr |
30,00 € |
|
22 |
Stille Zeitungsverkäufer |
je Stück |
Jahr |
30,00 € |
|
23 |
abgestellte Fahrzeuge und |
je Fahrzeuge/Anhänger |
Tag |
25,00 € |
|
24 |
Sondernutzungen, die in den vor- |
Rahmengebühr |
5,00 € bis
500,00 € |
||
25 |
Fahnenstangen,
Masten |
je
Stück |
|
35,00 € |
|
|
|
|
|
|
|
26 |
Fahrradständer |
mit
Werbung |
Jahr |
30,00 € |
|
* |
Siehe § 3 Ziffer 5 (Sondernutzungsgebührensatzung) - mindestens
10,00 € |