Sitzung: 31.01.2019 Stadtrat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt die
Satzung
über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen
(Erschließungsbeitragssatzung
– EBS)
Aufgrund des Art.
23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in Verbindung mit
Art. 5a Abs. 9 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) und § 132
Baugesetzbuch (BauGB) erlässt die Stadt Obernburg folgende Satzung:
§ 1
Erhebung des Erschließungsbeitrages
Zur Deckung ihres
anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Stadt
Erschließungsbeiträge nach Art. 5a Abs. 1 KAG sowie nach Maßgabe dieser
Satzung.
§ 2
Art und Umfang der Erschließungsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der
Erschließungsaufwand
I. für die öffentlichen zum Anbau
bestimmten Straßen, Wege und Plätze (Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG) in
bis zu einer Straßenbreite
(Fahrbahnen, Radwege,
Gehwege, kombinierte Geh- und Radwege) von
1.
Wochenendhausgebieten
mit einer Geschossflächenzahl bis 0,2 7,0 m
2.
Kleinsiedlungsgebieten
mit einer Geschossflächenzahl bis 0,3 10,0 m
bei
einseitiger Bebaubarkeit 8,5
m
3. Kleinsiedlungsgebieten, soweit sie nicht
unter Nr. 2 fallen,
Dorfgebieten, reinen Wohngebieten,
allgemeinen Wohngebieten,
Mischgebieten
a) mit
einer Geschossflächenzahl bis 0,7 14,0
m
bei einseitiger Bebaubarkeit 10,5
m
b) mit
einer Geschossflächenzahl über 0,7 - 1,0 18,0
m
bei einseitiger Bebaubarkeit 12,5
m
c) mit einer
Geschossflächenzahl über 1,0 - 1,6 20,0
m
d) mit
einer Geschossflächenzahl über 1,6 23,0
m
4. Kerngebieten, Gewerbegebieten und
Sondergebieten
a) mit
einer Geschossflächenzahl bis 1,0 20,0
m
b) mit
einer Geschossflächenzahl über 1,0 - 1,6 23,0
m
c) mit
einer Geschossflächenzahl über 1,6 - 2,0 25,0
m
d) mit
einer Geschossflächenzahl über 2,0 27,0
m
5. Industriegebieten
a) mit
einer Baumassenzahl bis 3,0 23,0
m
b) mit
einer Baumassenzahl über 3,0 - 6,0 25,0
m
c) mit
einer Baumassenzahl über 6,0 27,0
m
II. für die öffentlichen, aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren
Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege; Art. 5a Abs.
2 Nr. 2 KAG) bis zu einer Breite von 5 m,
III. für die nicht zum Anbau bestimmten,
zur Erschließung der Baugebiete notwendigen Sammelstraßen innerhalb der
Baugebiete (Art. 5a Abs. 2 Nr. 3 KAG) bis zu einer Breite von 27 m,
IV. für Parkflächen,
a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen im
Sinne von Nr. I und Nr. III sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m,
b) soweit sie nicht Bestandteil der in
Nr. I und Nr. III genannten Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen
Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis
zu 15 v.H. aller im Abrechnungsgebiet (§ 4) liegenden Grundstücksflächen,
V. für Grünanlagen mit Ausnahme von
Kinderspielplätzen
a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen im
Sinne von Nr. I bis Nr. III sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m,
b) soweit sie nicht Bestandteil der in
Nr. I bis Nr. III genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen
Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis
zu 15 v.H. der im Abrechnungsgebiet (§ 4) liegenden Grundstücksflächen,
VI. für Immissionsschutzanlagen.
(2) Zu dem Erschließungsaufwand
nach Abs. 1 Nr. I bis Nr. VI gehören insbesondere die Kosten für
a)
den
Erwerb der Grundflächen,
b)
die
Freilegung der Grundflächen,
c)
die
erstmalige Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der
Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,
d)
die
Herstellung von Rinnen sowie der Randsteine,
e)
die
Herstellung von Radwegen,
f)
die
Herstellung von Gehwegen,
g)
die
Herstellung von kombinierten Geh- und Radwegen,
h)
die
Herstellung von Mischflächen,
i)
die
Herstellung der Beleuchtungseinrichtung,
j)
die
Herstellung der Entwässerungseinrichtung der Erschließungsanlagen,
k)
den
Anschluss an andere Erschließungsanlagen,
l)
die
Herstellung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wegen Eingriffs beitragsfähiger
Maßnahmen in Natur und Landschaft,
m) die Übernahme von Anlagen als
gemeindliche Erschließungsanlagen,
n)
die
Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern.
(3) Der
Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen
bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
(4) Der
Erschließungsaufwand im Rahmen des Abs. 1 umfasst auch die Kosten, die für die
Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Staats- oder Kreisstraße
entstehen, die über die Breiten der anschließenden freien Strecken hinausgehen.
(5) Soweit
Erschließungsanlagen im Sinne des Abs. 1 als Sackgassen enden, ist für den
erforderlichen Wendehammer der Aufwand bis zur vierfachen Gesamtbreite der
Sackgasse beitragsfähig.
§ 3
Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1) Der
beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) wird nach den tatsächlichen Kosten
ermittelt.
(2) Der
beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage
ermittelt. Die Stadt kann abweichend von Satz 1 den beitragsfähigen
Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage oder
diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke
eine Einheit bilden (Erschließungseinheit), ermitteln.
(3) Die
Aufwendungen für Fußwege und Wohnwege (§ 2 Abs. 1 Nr. II), für Sammelstraßen
(§ 2 Abs. 1 Nr. III), für Parkflächen (§ 2 Abs. 1 Nr. IV b), für
Grünanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. V b) und für Immissionsschutzanlagen (§ 2 Abs. 1
Nr. VI, § 10) werden den zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen, zu
denen sie von der Erschließung her gehören, zugerechnet. Das Verfahren nach
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das Abrechnungsgebiet (§ 4) der Fuß- und
Wohnwege, der Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen oder Immissionsschutzanlagen
von dem Abrechnungsgebiet der Straßen, Wege und Plätze abweicht; in diesem Fall
werden die Fuß- und Wohnwege, die Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen und
Immissionsschutzanlagen selbstständig als Erschließungsanlagen abgerechnet.
§ 4
Abrechnungsgebiet
Die von einer
Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet.
Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit
abgerechnet, so bilden die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage bzw.
Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.
§ 5
Städtischer Anteil
Die Stadt trägt
10 v. H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.
§ 6
Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1) Bei
zulässiger gleicher Nutzung der Grundstücke wird der nach § 3 ermittelte
Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Stadt (§ 5) auf die Grundstücke
des Abrechnungsgebietes (§ 4) nach den Grundstücksflächen verteilt.
(2) Ist in einem
Abrechnungsgebiet (§ 4) eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung
zulässig, wird der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand nach Abzug des
Anteils der Stadt (§ 5) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 4)
verteilt, indem die Grundstücksflächen mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht
werden, der im Einzelnen beträgt:
1. bei
eingeschossiger Bebaubarkeit und gewerblich
oder sonstig nutzbaren Grundstücken,
auf denen keine
oder nur eine untergeordnete Bebauung
zulässig ist 1,0
2. bei mehrgeschossiger
Bebaubarkeit zuzüglich je weiteres Vollgeschoss 0,3
(3) Als
Grundstücksfläche gilt:
1. bei Grundstücken, die vollständig im
Bereich eines Bebauungsplanes im Sinne von § 30 Abs. 1 und 2 BauGB oder
teilweise im beplanten Bereich und im Übrigen im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) bzw. vollständig
im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) liegen,
der Flächeninhalt des Buchgrundstücks, wie er sich aus der Eintragung im
Grundbuch ergibt. Bei Grundstücken, die nur teilweise im Geltungsbereich eines
Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) liegen und im Übrigen im Außenbereich (§ 35
BauGB), die Grundstücksfläche, die sich innerhalb des Geltungsbereichs des
Bebauungsplanes befindet.
2. bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB), die in den Außenbereich
(§ 35 BauGB) übergehen und bei denen sich die Grenze zwischen Innen- und
Außenbereich nicht aus einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB ergibt, die
tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m, gemessen von
der der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des beitragspflichtigen
Grundstücks. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung
hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der
Nutzung bestimmt wird.
(4)
Beitragspflichtige Grundstücke, die ohne bauliche Nutzungsmöglichkeit oder die
mit einer untergeordneten baulichen Nutzungsmöglichkeit gewerblich oder in
sonstiger Weise vergleichbar genutzt werden oder genutzt werden dürfen, z. B.
Friedhöfe, Sportanlagen, Freibäder, Campingplätze, Dauerkleingärten, werden mit
0,5 der Grundstücksfläche in die Verteilung einbezogen.
(5) Als zulässige Zahl der Vollgeschosse gilt die im Bebauungsplan
festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan
nur eine Baumassenzahl aus, so gilt als Zahl der Vollgeschosse die
Baumassenzahl geteilt durch 3,5. Weist der
Bebauungsplan lediglich eine höchstzulässige Gebäudehöhe in Form der Wand- oder
Firsthöhe aus, so gilt diese geteilt
durch 2,6 in Wohn- und Mischgebieten, geteilt durch 3,5 in Gewerbe- und
Industriegebieten. Sind beide Höhen festgesetzt, so ist die höchstzulässige
Wandhöhe maßgebend. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.
Setzt der Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch eine
Baumassenzahl noch die höchstzulässige Gebäudehöhe in Form der Wand- oder
Firsthöhe fest, so findet Abs. 8 Anwendung.
(6) Ist im
Einzelfall eine größere Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, so
ist diese zugrunde zu legen.
(7) Grundstücke,
auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig sind, gelten als eingeschossig
bebaubare Grundstücke. Bei mehrgeschossigen Parkbauten bestimmt sich der
Nutzungsfaktor nach der Zahl ihrer Geschosse.
(8) In unbeplanten Gebieten sowie im Fall des Abs. 5 Satz 6 ist
maßgebend
1. bei bebauten Grundstücken die
Höchstzahl der tatsächlich
vorhandenen Vollgeschosse.
2. bei unbebauten, aber bebaubaren
Grundstücken die Zahl der auf den
Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.
Vollgeschosse
sind Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten
Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche
eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Als Vollgeschosse gelten auch
Kellergeschosse, deren Deckenunterkante im Mittel mindestens 1,20 m höher liegt
als die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche.
(9) Ist die Zahl
der Vollgeschosse wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar,
werden je angefangene 3,5 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet.
Ist ein Grundstück mit einer Kirche bebaut, so sind zwei Vollgeschosse
anzusetzen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder
industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend.
(10) Werden in
einem Abrechnungsgebiet (§ 4) außer überwiegend gewerblich genutzten
Grundstücken oder Grundstücken, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans
in einem Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet liegen, auch andere Grundstücke
erschlossen, so sind für die Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und
Industriegebieten sowie für die Grundstücke, die überwiegend gewerblich genutzt
werden, die in Abs. 2 genannten Nutzungsfaktoren um je 50 v.H. zu erhöhen. Als
gewerblich genutzt oder nutzbar gelten auch Grundstücke, wenn sie überwiegend
Geschäfts-, Büro-, Praxis-, Unterrichts-, Heilbehandlungs- oder ähnlich
genutzte Räume beherbergen oder in zulässiger Weise beherbergen dürfen.
§ 7
Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke
Für Grundstücke,
die von mehr als einer Erschließungsanlage im Sinne des Art. 5a Abs. 2 Nr. 1
KAG erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder
Erschließungsanlage nur mit zwei Dritteln anzusetzen. Dies gilt nicht,
1. wenn ein Erschließungsbeitrag nur für
eine Erschließungsanlage erhoben wird und Beiträge für weitere Anlagen zu deren
erstmaliger Herstellung weder nach dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren
früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden,
2. für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und
Industriegebieten sowie für Grundstücke, die gem. § 6 Abs. 10 als
gewerblich genutzt gelten.
§ 8
Kostenspaltung
Der
Erschließungsbeitrag kann für
1.
den
Grunderwerb,
2.
die
Freilegung der Grundflächen,
3.
die
Fahrbahn, auch Richtungsfahrbahnen,
4.
die
Radwege,
5.
die
Gehwege zusammen oder einzeln,
6.
die
gemeinsamen Geh- und Radwege,
7.
die
unselbstständigen Parkplätze,
8.
die
Mehrzweckstreifen,
9.
die
Mischflächen,
10. die Sammelstraßen,
11. die Parkflächen,
12. die Grünanlagen,
13. die Beleuchtungseinrichtungen und
14. die Entwässerungseinrichtungen
gesondert erhoben
und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren
Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. Diesen
Zeitpunkt stellt die Stadt fest.
§ 9
Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen
(1) Die zum Anbau
bestimmten Straßen, Wege und Plätze sowie Sammelstraßen und Parkflächen sind
endgültig hergestellt, wenn sie die nachstehenden Merkmale aufweisen:
1.
eine
Pflasterung, eine Asphalt-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise
mit dem technisch notwendigen Unterbau,
2.
Straßenentwässerung
und Beleuchtung,
3.
Anschluss
an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.
(2) Geh- und
Radwege sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn
und gegeneinander (außer bei Mischflächen) sowie eine Befestigung mit Platten,
Pflaster, Asphaltbelag oder eine ähnliche Decke in neuzeitlicher Bauweise mit
dem technisch notwendigen Unterbau aufweisen.
(3) Grünanlagen
sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen gärtnerisch gestaltet sind.
(4) Zu den
Merkmalen der endgültigen Herstellung der in den Abs. 1 bis 3 genannten
Erschließungsanlagen gehören alle Maßnahmen, die durchgeführt werden müssen,
damit die Stadt das Eigentum oder eine Dienstbarkeit an den für die
Erschließungsanlage erforderlichen Grundstücken erlangt.
§
10
Immissionsschutzanlagen
Art, Umfang,
Verteilungsmaßstab und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutz von
Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden durch ergänzende Satzung im Einzelfall
geregelt.
§ 11
Entstehen der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der
Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand
durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des
Art. 5a Abs. 9 KAG i.V.m. § 128 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 BauGB entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Stadt.
§ 12
Vorausleistungen
Im Fall des Art.
5a Abs. 9 KAG i.V.m. § 133 Abs. 3 BauGB können
Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages
erhoben werden.
§ 13
Beitragspflichtiger
Beitragspflichtig
ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids
Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht
belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig.
Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und
Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend
ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
§ 14
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids, die
Vorausleistung einen Monat nach Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheids
fällig.
§ 15
Ablösung des Erschließungsbeitrages
(1) Der
Erschließungsbeitrag kann im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst
werden (Art. 5a Abs. 9 KAG i. V. m. § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB). Ein
Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrages
richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden
Erschließungsbeitrages.
(2) Ein
Ablösungsvertrag wird unwirksam, wenn sich zum Zeitpunkt der Entstehung der
sachlichen Beitragspflichten ergibt, dass der auf das betreffende Grundstück
entfallende Erschließungsbeitrag das Doppelte oder mehr als Doppelte bzw. die
Hälfte oder weniger als die Hälfte des Ablösungsbetrages ausmacht. In einem
solchen Fall ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid festzusetzen und unter
Anrechnung des gezahlten Ablösungsbetrages anzufordern oder die Differenz
zwischen gezahltem Ablösungsbetrag und Erschließungsbeitrag zu erstatten.
§ 16
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung
tritt am 01.03.2019 in Kraft.
(2) Zum gleichen
Zeitpunkt tritt die Erschließungsbeitragssatzung vom 28.06.2000 außer Kraft.
Obernburg a.Main, 31.01.2019
Fieger
1.
Bürgermeister