Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Bei vorläufigen Gestattungen für Gewerbetreibende oder Sonstige wird eine einheitliche Verwaltungsgebühr in Höhe von 50 Euro erhoben. Rechtsgrundlage hierfür ist das Bayer. Kostengesetz. Danach sind bei der Ermittlung einer Gebühr innerhalb eines vorgegebenen Gebührenrahmens  der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten Stellen und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu berücksichtigen (Art. 6 Absatz 2 Kostengesetz (KG), „Gebührenbemessung“).

 

Bei vorläufigen Gestattungen für Obernburger Vereine, Institutionen und Kreisgruppen z.B. Musikverband Untermain, Bayer. Jagdverband Kreisgruppe Obernburg, Gebietsverkehrswacht Obernburg, wird nach den Vereinsförderrichtlinien die Mindestgebühr erhoben. Die Mindestgebühr für eine Amtshandlung beträgt nach Tarif-Nr. 5.III.7/7 des Kostenverzeichnisses zum Bayer. Kostengesetz 25 Euro.

 

Auf dieser Grundlage und wegen der neuen Vereinsförderrichtlinien wird diese Mindestgebühr  flächendeckend angewendet und auch auf die Fälle angewendet, in denen in der Vergangenheit auf eine (Mindest-) Gebühr verzichtet worden ist.