Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 2

Beschluss:

 

Der Stadtrat erlässt folgende:

 

Satzung für die Kindertageseinrichtungen der

 Stadt Obernburg a. Main

 

Auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die Stadt Obernburg a. Main folgende Satzung:

 

ERSTER TEIL:

Allgemeines

§ 1 Öffentliche Einrichtung

 

(1)  Die Stadt betreibt ihre Kindertageseinrichtungen als eine öffentliche Einrichtung im Sinne von Art. 2 Bayer. Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Ausführungsverordnung (AVBayKiBiG). Ihr Besuch ist freiwillig.

(2)  Die Kindertageseinrichtungen sind:

a)    die Kinderkrippe im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bayerischen Kinderbildungs-und Kinderbetreuungsgesetzes (BayKiBiG) für Kinder überwiegend unter drei Jahren,

b)    die Kindergärten im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des BayKiBiG für Kinder überwiegend im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung.

(3)  Die Stadt Obernburg a. Main unterhält folgende Kindertageseinrichtungen:

a)    Kindergarten Altstadt, Frühlingstr. 1, 63785 Obernburg a. Main

b)    Kindergarten Sonnenhügel, Mömlingtalring 90, 63785 Obernburg a. Main

c)    Kindergarten Abenteuerhaus, Wiesentalstr. 52, 63785 Obernburg a. Main

 

§ 2 Sicherstellung des Betreuungsbedarfs; Bedarfsplanung

 

(1)  Die Stadt Obernburg a. Main gewährleistet in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit, dass die nach der Bedarfsfeststellung notwendigen Plätze in ihren Kindertageseinrichtungen zur Verfügung stehen.

(2)  Der Stadtrat entscheidet, welcher örtliche Bedarf unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Eltern und ihrer Kinder für eine kindergerechte Bildung, Erziehung und Betreuung jeweils tatsächlich anerkannt und gedeckt wird.

Dabei entscheidet der Stadtrat auch, welche bestehenden Plätze für die Deckung des örtlichen Bedarfs notwendig sind und welcher jeweilige Bedarf noch ungedeckt ist.

 

 

 

 

 

 

§ 3 Personal; pädagogische Konzeption

 

(1)  Die Stadt stellt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das für den Betrieb ihrer Kindertageseinrichtungen notwendige Personal.

(2)  Die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder wird durch geeignetes und ausreichendes pädagogisches Personal im Sinne der §§ 15 bis 17 AVBayKiBiG gesichert.

(3)  Die Kindertageseinrichtungen erstellen unter Berücksichtigung der in Art. 13 BayKiBiG niedergelegten Grundsätze der Bildungs- und Erziehungsarbeit und der in Art. 13 BayKiBiG niedergelegten Bildungs- und Erziehungsziele jeweils pädagogische Konzeptionen, an denen sie ihre pädagogische Arbeit ausrichten. Die pädagogischen Konzeptionen werden dem Stadtrat bekannt gegeben.

 

 

§ 4 Beiräte

 

(1)  Für jede Kindertageseinrichtung ist jeweils ein Elternbeitrat zu bilden.

(2)  Befugnisse und Aufgaben des Elternbeirates ergeben sich aus Art. 14 BayKiBiG.

 

 

ZWEITER TEIL:

Aufnahme in die Kindertageseinrichtung

§ 5 Antrag auf Aufnahme

 

(1)  Die Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung erfolgt nach Maßgabe des von der Stadt gemäß § 2 anerkannten Bedarfs an Kinderbetreuungsplätzen.

(2)  Die Aufnahme setzt den Abschluss eines Betreuungsvertrages in schriftlicher Form mit den Personensorgeberechtigen voraus, in dem u.a. der zeitliche Rahmen der gewünschten Betreuung (Buchungszeiten, Buchungszeitkategorie) festgelegt wird. Die Personensorgeberechtigten sind dabei verpflichtet, die erforderlichen Angaben zur Person des aufzunehmenden Kindes und der Personenberechtigten zu machen. Nachweise, die von der Stadt aufgrund des BayKiBiG zur Geltendmachung der kindbezogenen Förderung gegenüber dem Freistaat Bayern benötigt werden, sind vorzulegen.

(3)  Unterjährige Änderungen der Buchungszeiten sind möglich mit einer Gebührenerhebung gemäß § 5 Abs. 4 Gebührensatzung.

(4)  Das durch den Betreuungsvertrag begründete Betreuungsverhältnis schließt eine Vorbereitungs- und Eingewöhnungsphase (Schnupperphase) des Kindes ein.

(5)  Für jede der in § 1 Abs. 2 genannten Betreuungsarten sind eigene Betreuungsverträge abzuschließen. Die Betreuungsverträge sollen grundsätzlich für die Dauer eines Betreuungsjahres bzw. für die Dauer des restlichen Betreuungsjahres abgeschlossen werden. Das Betreuungsjahr beginnt am 01.09. eines Jahres und endet am 31.08. des Folgejahres.

 

(6)  Ein neuer Betreuungsvertrag ist spätestens bei einem Wechsel des Kindes zwischen den in    § 1 Abs. 2 genannten Betreuungsarten oder dann abzuschließen, wenn die tatsächliche Inanspruchnahme der Kindertageseinrichtung nachhaltig von der vereinbarten Buchungszeitkategorie abweicht.

(7)  Die Aufnahme findet ganzjährig statt.

(8)  Vormerkungen für das übernächste Betreuungsjahr werden nicht entgegengenommen.

(9)  Anmeldungen zur Neu- und Wiederaufnahme in eine der Kindertageseinrichtungen, die zu Beginn des jeweils folgenden Betreuungsjahres aufgenommen werden sollen, finden regelmäßig statt (genaue Termine werden im Amts- und Mitteilungsblatt „Almosenturm“ bekannt gegeben).

 

§ 6 Aufnahme

(1)   Die Aufnahme von Kindern mit Hauptwohnsitz in Obernburg am Main in eine Kindertageseinrichtung erfolgt bis zur Schaffung eines bedarfsgerechten Angebots nach folgenden Kriterien:

a)    Kinder, bei denen alle Personensorgeberechtigten oder der alleinerziehende Elternteil nachweislich erwerbstätig sind,

b)    Kinder, für deren Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit der Besuch der Kindertageseinrichtung geboten ist,

c)    Kinder, die im nächsten Jahr schulpflichtig werden,

d)    Kinder, die vom Schulbesuch zurückgestellt wurden,

e)    Kinder, deren Geschwisterkinder bereits in der Einrichtung betreut werden.

(2)  Freie Plätze werden an die Kinder vergeben, für die die meisten Kriterien des Abs. 1 Buchst. a) bis e) zutreffen.

(3)  Über die Aufnahme von Kindern, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Obernburg am Main haben, entscheidet die Leitung der Kindertageseinrichtung im Einvernehmen mit der Stadt. Auswärtige Kinder können aufgenommen werden, soweit und solange freie Plätze verfügbar sind. Die Aufnahme beschränkt sich auf das jeweilige Betreuungsjahr bzw. bis zum Wechsel von der Krippe in den Kindergarten.

(4)  Kinder mit besonderem Förderbedarf werden aufgenommen, wenn Bildung, Erziehung, Betreuung und Integration möglich, eine Kooperation der Eltern mit der Kindertageseinrichtung vereinbart und ggfs. eine heilpädagogische Unterstützung sichergestellt ist.

 

 

§ 7 Besondere Betreuungswünsche; Buchungsverhalten; Kernzeiten

 

(1)  Die Betreuungswünsche der Personensorgeberechtigten werden soweit als möglich berücksichtigt. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Annahme in eine bestimmte Kindertageseinrichtung.

(2)  Für Krippenkinder wird eine pädagogische und störungsfreie Kernzeit von der jeweiligen Kindertageseinrichtung festgelegt.

(3)  Für Kindergartenkinder gilt eine verbindliche Mindestbuchungszeit von 4 Stunden pro Tag und 20 Stunden pro Woche. Für diese Kinder wird eine pädagogische und störungsfreie Kernzeit von der jeweiligen Kindertageseinrichtung festgelegt.

 

§ 8 Nachweis der ärztlichen Untersuchung

 

(1)  Die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung des Kindes zum Besuch der Kindertageseinrichtung ist nicht erforderlich.

(2)  Die Personensorgeberechtigten der betreuten Kinder sind jedoch nach § 34 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) dazu verpflichtet, das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens einer der in § 34 Abs. 1 bis 3 IfSG genannten Krankheiten oder den Befall mit Läusen unverzüglich der Kindertageseinrichtung mitzuteilen. Die Personensorgeberechtigten neu aufgenommener Kinder sind von der Leitung der Kindertageseinrichtung über diese Pflicht zu belehren (§ 34 Abs. 5 Satz 2 IfSG).

 

 

DRITTER TEIL:

Kündigung und Ausschluss

§ 9 Ausscheiden, Kündigung

 

(1)  Die Abmeldung ist während des Kindergartenjahres nur aus wichtigem Grund möglich und bedarf einer schriftlichen Kündigung des Betreuungsvertrages durch die Personensorgeberechtigten. Diese Kündigung ist jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zulässig. Während der letzten drei Monate des Betreuungsjahres (01. Juni – 31. August) ist die Abmeldung nur zum Ende des Betreuungsjahres zulässig. Beim Übertritt der Kinder vom Kindergarten in die Schule ist keine Abmeldung erforderlich; dies erfolgt automatisch zum 31.08. des Kalenderjahres.

(2)  Bei Wegzug der/des Personensorgeberechtigten aus Obernburg am Main erlischt der Betreuungsvertrag mit Ablauf des Monats des Umzuges. Soweit ausreichend Kindergartenplätze vorhanden sind bzw. keine Kinder aus der Warteliste Anspruch auf den frei gewordenen Platz erheben, kann in Absprache mit der Kindergartenleitung das Kind bis zum Ende des Kindergartenjahres den Platz weiterbelegen.

 

 

§ 10 Ausschluss

 

(1)  Ein Kind kann vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung zeitweise oder dauerhaft ausgeschlossen werden, wenn:

a)      innerhalb der Eingewöhnungszeit durch die Leitung der Einrichtung festgestellt wird, dass das Kind für den Besuch der Kindertageseinrichtung nicht geeignet ist,

b)      das Kind länger als 4 Wochen unentschuldigt fehlt,

c)       das Kind wiederholt unter Verstoß gegen die festgelegten Buchungszeit nicht pünktlich in die Einrichtung gebracht oder abgeholt wurde, insbesondere wenn wiederholt die Kernzeiten oder die Öffnungszeiten der Einrichtung nicht eingehalten wurden,

d)      erkennbar ist, dass die Personensorgeberechtigten an einem regelmäßigen Besuch ihres Kindes nicht interessiert sind,

e)      das Kind aufgrund schwerer Verhaltensstörungen sich oder andere gefährdet, insbesondere wenn eine heilpädagogische Behandlung angezeigt erscheint,

f)       die Personensorgeberechtigten ihren Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung innerhalb der Mahnfrist nicht nachgekommen sind.

 

(2)  Der Ausschluss nach Abs. 1 ist den Personensorgeberechtigten grundsätzlich mit einer Frist von zwei Wochen bekannt zu geben. Vor dem Ausschluss sind die Personensorgeberechtigten des Kindes und auf deren Antrag der Beirat (§ 4) zu hören.

 

 

VIERTER TEIL:

Sonstiges

§ 11 Gebühren

 

Die Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und für das Mittagessen sowie sonstige Entgelte ergeben sich aus der Gebührensatzung (GS/KiTaS) der Stadt Obernburg am Main in der jeweils gültigen Fassung.

 

§ 12 Öffnungszeiten

 

(1)  Die Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung bestimmt der Erste Bürgermeister in Absprache mit der Kindergartenleitung.

(2)  Die Kindertageseinrichtung bleibt während des Betriebsjahres grundsätzlich an allen Werktagen mit Ausnahme der Samstage geöffnet.

(3)  Die genauen Schließzeiten von höchstens 30 Tagen im Jahr werden jeweils zu Beginn des neuen Betreuungsjahres bekannt gegeben.

 

 

§ 13 Mittagessen

 

 

Kinder, die die Kindertageseinrichtung besuchen, können in der Kindertageseinrichtung ein Mittagessen einnehmen. An welchen Wochentagen das Kind ein Mittagessen einnimmt, wird gesondert schriftlich festgelegt.

Die Kosten für die Mittagsverpflegung sind ein gesonderter Bestandteil der Gebühr für die Kindertageseinrichtung.

 

 

§ 14 Mitarbeit der Personensorgeberechtigten;
Sprechzeiten und Elternabende

 

 

(1)  Die wirkungsvolle Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Kindertageseinrichtung im Sinne des Artikels 14 BayKiBiG hängt entscheidend von einer verständnisvollen Mitarbeit der Personensorgeberechtigten ab. Um diese zu fördern, veranstalten die Kindertageseinrichtungen Elternabende und räumen die Möglichkeit ein, mit der Kindertageseinrichtungs-/Gruppenleitung auch Einzelgespräche zu führen.

(2)  Zu Elternabenden lädt jede Kindertageseinrichtungsleitung gesondert ein. Der jeweilige Termin wird mit dem Beirat abgestimmt und den Personensorgeberechtigten schriftlich bekannt gegeben.

 

 

§ 15 Betreuung auf dem Wege

 

 

Die Personensorgeberechtigten haben für die Betreuung der Kinder auf dem Weg zur und von der Kindertageseinrichtung zu sorgen.

 

 

§ 16 Unfallversicherungsschutz

 

Kinder in der Kindertageseinrichtung sind bei Unfällen auf dem direkten Weg zur oder von der Einrichtung, während des Aufenthalts in der Einrichtung und während Veranstaltungen der Einrichtung im gesetzlichen Rahmen unfallversichert. Die Personensorgeberechtigten haben Unfälle auf dem Weg unverzüglich zu melden.

 

§ 17 Haftung

 

(1)  Die Stadt haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kindertageseinrichtung entstehen, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

(2)  Unbeschadet von Absatz 1 haftet die Stadt für Schäden, die sich aus der Benutzung der Kindertageseinrichtung ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Stadt zur Erfüllung ihrer Verpflichtung bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Insbesondere haftet die Stadt nicht für Schäden, die Benutzern durch Dritte zugefügt werden. Dritte im Sinne dieser Regelung sind insbesondere andere Kinder oder deren Eltern.

 

 

 

§ 18 Begriffsbestimmung

Personensorgeberechtigte im Sinne dieser Satzung, sind auch Pflegepersonen und Heimerzieherinnen, die zur Vertretung der elterlichen Sorge berechtigt sind.

 

FÜNFTER TEIL:

Schlussbestimmungen

§ 19 In-Kraft-Treten

 

(1)  Diese Satzung tritt am 01.09.2018 In Kraft.

(2)  Gleichzeitig tritt die Kindertageseinrichtungssatzung vom 01.09.2011 außer Kraft.

 

 

Obernburg am Main, den

 

 

 

Fieger

1. Bürgermeister