Beschluss:
Der Stadtrat erlässt folgende:
Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung
der Kindertageseinrichtungen
der Stadt Obernburg am Main
(Gebührensatzung zur Kindertageseinrichtungssatzung
– GS/KiTaS)
Aufgrund von Art. 2 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1
des Kommunalabgabengesetzes (KAG, FN BayRS
2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom
04.03.2014 (GVBI S. 70) erlässt die Stadt Obernburg am Main folgende Satzung:
§1
Gebührenpflicht
Die Stadt erhebt für die
Benutzung und das Mittagessen der Kinder in ihren Kindertageseinrichtungen
Gebühren und sonstige Entgelte.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind
a) die
Personensorgeberechtigten des Kindes, das in eine Kindertageseinrichtung
aufgenommen wird,
b) diejenigen, die das Kind
zur Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung angemeldet haben.
(2) Mehrere
Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit
der Gebührenschuld
(1) Die Benutzungsgebühren
nach § 5 Abs. 1 entstehen mit der Aufnahme des Kindes in eine
Kindertageseinrichtung. Im Übrigen entstehen diese Gebühren jeweils fortlaufend
mit Beginn eines Monats.
(2) Während der Laufzeit des
Betreuungsvertrages lassen sowohl etwaige Schließzeiten als auch die
Abwesenheit eines Kindes die Pflicht zur Entrichtung der Benutzungsgebühr
unberührt.
(3) Die Benutzungsgebühr
wird jeweils am 01. eines Monats im Voraus für den gesamten Monat zur Zahlung
fällig. Die Gebührenschuldner sollen der Stadt ein auf ihr Konto bezogenes
SEPA-Lastschriftmandat erteilen. Die Abbuchung erfolgt jeweils monatlich.
(4) Unabhängig vom
Aufnahmetag ist für den Aufnahmemonat stets die volle Gebühr fällig.
(5) Wird die Gebühr nicht
bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so sind Säumniszuschläge gemäß
Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 b Kommunalabgabengesetz zu entrichten.
(6) Umbuchungen der
Betreuungszeiten sind einmal pro Jahr bis 20.08. für das neue Kindergartenjahr
kostenlos möglich.
(7) Die gemäß § 5 Abs. 2 zu
erhebende Essensgebühr entsteht mit ihrer Buchung.
§ 4
Gebührenmaßstab
(1) Die Höhe der
Benutzungsgebühr bemisst sich
a) nach
Gewichtungsfaktoren, die den jeweiligen Betreuungsbedarf der einzelnen
Betreuungsarten angemessen berücksichtigen, und
b) nach der im
Betreuungsvertrag vereinbarten Buchungszeitkategorie.
(2) Die Höhe der Gebühr für
das Mittagessen wird durch die Häufigkeit der Inanspruchnahme bestimmt.
(3) Für Kindergartenkinder gelten gemäß Artikel
21 Abs. 4 BayKiBiG eine verbindliche
Mindestbuchungszeit von vier Stunden pro Tag.
§ 5
Gebührensätze
(1) Die Höhe der
Benutzungsgebühr richtet sich nach folgender Staffelung:
Die Gebührensätze werden
entsprechend dem Gesamtvolumen des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes zum
Beginn des darauffolgenden Kindergartenjahres angepasst (Indexklausel).
Erstmals zum 01.09.2019
(2) Für die Teilnahme am
Mittagessen wird eine Essensgebühr in Höhe der Selbstkosten erhoben.
(3) Für die pädagogische
Arbeit in den Kindergärten (z.B. Kauf Verbrauchsmaterialien, Fotos, usw.) und
das Anbieten von Getränken in den Gruppen wird zusätzlich zu den Benutzungs-
und Mittagessengebühren ein monatliches Getränke- und Portfoliogeld je Kind von
5,- Euro erhoben.
(4) Verwaltungsgebühren
werden ausschließlich für die unterjährige Änderung von Buchungszeiten erhoben.
Die Gebühr beträgt für jede Änderung 10,- Euro. Lediglich in Ausnahmefällen bei
Änderungen der Lebensumstände (insbesondere bei Arbeitslosigkeit, Aufnahme
einer Arbeitstätigkeit, unvorhergesehene Änderung der Arbeitszeiten) kann auf
die Gebühr verzichtet werden. Die Eltern sind verpflichtet, einen
entsprechenden Nachweis vorzulegen.
§ 6
Gebührenermäßigungen
(1) Besuchen zwei Kinder
einer Familie gleichzeitig eine der städtischen Kindertageseinrichtungen, so
wird auf beide Benutzungsgebühren ein Abschlag von je 10% gewährt. Besuchen
mehr als zwei Kinder einer Familie gleichzeitig eine der städtischen
Kindertageseinrichtungen, so wird auf alle Benutzungsgebühren ein Abschlag von
je 25% gewährt.
(2) Zuschüsse
des Freistaates Bayern für Kinder in Kindertageseinrichtungen, die sich in dem
Kindergartenjahr befinden, das der Schulpflicht nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 BayEUG vorausgeht, werden auf die Gebührensätze nach § 5
Abs. 1 angerechnet. Die Anrechnung ist auf die Höhe der Gebührensätze nach § 5
begrenzt und geht der Gebührenermäßigung nach § 6 Abs. 1 vor.
§ 7
In-Kraft-Treten
(1) Diese
Satzung tritt am 01.09.2018 in Kraft.
(2) Gleichzeitig
tritt die Gebührensatzung vom 01.09.2011 außer Kraft.
Obernburg am
Main, den …
Fieger
1.
Bürgermeister