Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 2

Beschluss:

Der Stadtrat erlässt folgende:

 

 

Satzung

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen

der Stadt Obernburg am Main

(Gebührensatzung zur Kindertageseinrichtungssatzung – GS/KiTaS)

 

 

Aufgrund von Art. 2 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG, FN BayRS

2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.03.2014 (GVBI S. 70) erlässt die Stadt Obernburg am Main folgende Satzung:

 

§1

Gebührenpflicht

 

Die Stadt erhebt für die Benutzung und das Mittagessen der Kinder in ihren Kindertageseinrichtungen Gebühren und sonstige Entgelte.

 

§ 2

Gebührenschuldner

 

(1)  Gebührenschuldner sind

a)      die Personensorgeberechtigten des Kindes, das in eine Kindertageseinrichtung aufgenommen wird,

b)      diejenigen, die das Kind zur Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung angemeldet haben.

(2)  Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

 

§ 3

Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld

 

(1)  Die Benutzungsgebühren nach § 5 Abs. 1 entstehen mit der Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung. Im Übrigen entstehen diese Gebühren jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats.

(2)  Während der Laufzeit des Betreuungsvertrages lassen sowohl etwaige Schließzeiten als auch die Abwesenheit eines Kindes die Pflicht zur Entrichtung der Benutzungsgebühr unberührt.

(3)  Die Benutzungsgebühr wird jeweils am 01. eines Monats im Voraus für den gesamten Monat zur Zahlung fällig. Die Gebührenschuldner sollen der Stadt ein auf ihr Konto bezogenes SEPA-Lastschriftmandat erteilen. Die Abbuchung erfolgt jeweils monatlich.

(4)  Unabhängig vom Aufnahmetag ist für den Aufnahmemonat stets die volle Gebühr fällig.

(5)  Wird die Gebühr nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so sind Säumniszuschläge gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 b Kommunalabgabengesetz zu entrichten.

(6)  Umbuchungen der Betreuungszeiten sind einmal pro Jahr bis 20.08. für das neue Kindergartenjahr kostenlos möglich.

(7)  Die gemäß § 5 Abs. 2 zu erhebende Essensgebühr entsteht mit ihrer Buchung.

§ 4

Gebührenmaßstab

 

(1)  Die Höhe der Benutzungsgebühr bemisst sich

a)    nach Gewichtungsfaktoren, die den jeweiligen Betreuungsbedarf der einzelnen Betreuungsarten angemessen berücksichtigen, und

b)    nach der im Betreuungsvertrag vereinbarten Buchungszeitkategorie.

 

(2)  Die Höhe der Gebühr für das Mittagessen wird durch die Häufigkeit der Inanspruchnahme bestimmt.

 

(3)  Für Kindergartenkinder gelten gemäß Artikel 21 Abs. 4 BayKiBiG eine verbindliche Mindestbuchungszeit von vier Stunden pro Tag.

 

§ 5

Gebührensätze

 

(1)  Die Höhe der Benutzungsgebühr richtet sich nach folgender Staffelung:

 

 

Die Gebührensätze werden entsprechend dem Gesamtvolumen des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes zum Beginn des darauffolgenden Kindergartenjahres angepasst (Indexklausel).

Erstmals zum 01.09.2019

 

(2)  Für die Teilnahme am Mittagessen wird eine Essensgebühr in Höhe der Selbstkosten erhoben.

 

(3)  Für die pädagogische Arbeit in den Kindergärten (z.B. Kauf Verbrauchsmaterialien, Fotos, usw.) und das Anbieten von Getränken in den Gruppen wird zusätzlich zu den Benutzungs- und Mittagessengebühren ein monatliches Getränke- und Portfoliogeld je Kind von 5,- Euro erhoben.

 

(4)  Verwaltungsgebühren werden ausschließlich für die unterjährige Änderung von Buchungszeiten erhoben. Die Gebühr beträgt für jede Änderung 10,- Euro. Lediglich in Ausnahmefällen bei Änderungen der Lebensumstände (insbesondere bei Arbeitslosigkeit, Aufnahme einer Arbeitstätigkeit, unvorhergesehene Änderung der Arbeitszeiten) kann auf die Gebühr verzichtet werden. Die Eltern sind verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis vorzulegen.

§ 6

Gebührenermäßigungen

 

(1)  Besuchen zwei Kinder einer Familie gleichzeitig eine der städtischen Kindertageseinrichtungen, so wird auf beide Benutzungsgebühren ein Abschlag von je 10% gewährt. Besuchen mehr als zwei Kinder einer Familie gleichzeitig eine der städtischen Kindertageseinrichtungen, so wird auf alle Benutzungsgebühren ein Abschlag von je 25% gewährt.

 

(2)  Zuschüsse des Freistaates Bayern für Kinder in Kindertageseinrichtungen, die sich in dem Kindergartenjahr befinden, das der Schulpflicht nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 BayEUG vorausgeht, werden auf die Gebührensätze nach § 5 Abs. 1 angerechnet. Die Anrechnung ist auf die Höhe der Gebührensätze nach § 5 begrenzt und geht der Gebührenermäßigung nach § 6 Abs. 1 vor.

 

§ 7

In-Kraft-Treten

 

(1)  Diese Satzung tritt am 01.09.2018 in Kraft.

(2)  Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 01.09.2011 außer Kraft.

 

Obernburg am Main, den …

 

Fieger

1. Bürgermeister