Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Es werden keine Bedenken zur denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis für den hofseitigen Einbau eines Dachfensters; die straßenseitige Vergrößerung eines vorhandenen Fensters im Giebelspitz, den Rückbau der zwei vorhandenen Dachfenster und die Ziegeleindeckung (Lückenschluss Dachfensterausbau) auf der Nachbarseite (Kirche) der Immobilie Pfaffengasse 3, Fl. Nr. 97/3 nach Art. 6 Abs. 1 DSchG geäußert.

 

Die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass das neue Dachfenster (1) gemäß Baugestaltungssatzung der Stadt Obernburg maximal in Sparrenbreite ausgeführt werden darf. Für das Schließen der Lücken durch die Entfernung der beiden Dachfenster sind die gleichen roten Ziegel wie im Bestand zu verwenden. Das zu vergrößernde Fenster im Giebelspitz soll sich in seinen Proportionen an den anderen Frontfenstern orientieren.