Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Es werden keine Bedenken zur denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis für die Erneuerung des Daches der Immobilie Mainstraße 3 (Einzeldenkmal), Fl. Nr. 94 nach Art. 6 Abs. 1 DSchG geäußert.

 

Der Antragsteller wird auf die Einhaltung des § 7 Abs. 2 der Baugestaltungssatzung der Stadt Obernburg hingewiesen (Materialwahl Dacheindeckung und Gaubenverkleidung).