Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0

Beschluss:

 

Es werden keine Bedenken zur denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis für diverse bauliche Maßnahmen Fassade, Dach, Fenstern und Erstellung eines Kamins der Immobilie Obere Gasse 12 (Einzeldenkmal), Fl. Nr. 355 nach Art. 6 Abs. 1 DSchG geäußert, sofern die folgenden Auflagen erfüllt werden:

 

  • Das Glasvordach ist oberhalb des Lichtraumprofils (2,5 m) anzubringen.
  • Die Fensterbretter sind in ihrer Farblichkeit (Metallfarbe) mit dem Bestand abzustimmen.
  • Der Rollladenkasten muss sich innerhalb der Putzflucht befinden.
  • Bei den Pflasterarbeiten ist das ortsübliche Porphyr Kleinpflaster zu verwenden.
  • Der Edelstahlkamin darf nicht von der Straße aus sichtbar sein, dies gilt auch für das Herausragen über die Gebäudekante am Dach. Die feuerpolizeilichen Vorgaben sind unabhängig der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis zu beachten.
  • Für die Eindeckung des Daches sind ziegelrote Tonfalzziegel zu verwenden (Einzeldenkmal).