Hiermit erklärt die
Stadt Obernburg a.Main, dass sie – vorbehaltlich eines etwaigen Widerrufs – für
sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 01. Januar 2021 ausgeführten
Leistungen weiterhin § 2 Abs. 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung
anwendet.